Hausverbot gegen Betriebsratsvorsitzenden rechtswidrig
Hessisches LAG v. 28.8.2023 - 16 TaBVGa 97/23
Der Sachverhalt:
Der Betriebsrat und sein Vorsitzender wenden sich im Eilverfahren gegen ein dem Betriebsratsvorsitzenden erteiltes Hausverbot. Ein solches hatte die Arbeitgeberin, ein u.a. am Flughafen Frankfurt a.M. tätiges Catering-Unternehmen für Fluggesellschaften, mit der Begründung ausgesprochen, der Betriebsratsvorsitzende habe Urkunden gefälscht und damit eine Straftat begangen.
Tatsächlich hatte sich dieser im Vorzimmer der Betriebsleitung eines Eingangsstempels bedient und damit Betriebsratsunterlagen abgestempelt, nachdem Mitarbeiter der Personalabteilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten. Die Arbeitgeberin erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden und sprach ihm ein Hausverbot aus. Sie leitete ferner ein Verfahren auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ein.
Das ArbG gab der Arbeitgeberin auf Antrag des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden auf, dem Betriebsratsvorsitzenden ungehinderten Zutritt zu ihrem Gebäude und Gelände zum Zwecke der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit zu gewähren. Das LAG wies die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Gegen Entscheidungen des LAG im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein weiteres Rechtsmittel.
Die Gründe:
Die Verweigerung des Zutritts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb durch Ausspruch eines Hausverbots stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar.
Nach den Vorgaben des BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Bei ganz gravierenden Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim ArbG stellen. Bei der Bewertung kommt es dabei nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt ist.
Eine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die eine Behinderung des Zugangs des Betriebsratsvorsitzenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Amtsenthebungsverfahren rechtfertigen könnte, ist im Übrigen nach den Umständen des Falles nicht festzustellen.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Aktuelles zum Abberufungs- und Sonderkündigungsschutz von Betriebsbeauftragten
Michael H. Korinth, ArbRB 2023, 93
ARBRB0052768
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Hessisches LAG PM Nr. 2 vom 4.9.2023
Der Betriebsrat und sein Vorsitzender wenden sich im Eilverfahren gegen ein dem Betriebsratsvorsitzenden erteiltes Hausverbot. Ein solches hatte die Arbeitgeberin, ein u.a. am Flughafen Frankfurt a.M. tätiges Catering-Unternehmen für Fluggesellschaften, mit der Begründung ausgesprochen, der Betriebsratsvorsitzende habe Urkunden gefälscht und damit eine Straftat begangen.
Tatsächlich hatte sich dieser im Vorzimmer der Betriebsleitung eines Eingangsstempels bedient und damit Betriebsratsunterlagen abgestempelt, nachdem Mitarbeiter der Personalabteilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten. Die Arbeitgeberin erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Betriebsratsvorsitzenden und sprach ihm ein Hausverbot aus. Sie leitete ferner ein Verfahren auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ein.
Das ArbG gab der Arbeitgeberin auf Antrag des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden auf, dem Betriebsratsvorsitzenden ungehinderten Zutritt zu ihrem Gebäude und Gelände zum Zwecke der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit zu gewähren. Das LAG wies die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurück. Gegen Entscheidungen des LAG im einstweiligen Verfügungsverfahren besteht kein weiteres Rechtsmittel.
Die Gründe:
Die Verweigerung des Zutritts des Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb durch Ausspruch eines Hausverbots stellt eine Behinderung der Betriebsratsarbeit dar.
Nach den Vorgaben des BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Bei ganz gravierenden Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim ArbG stellen. Bei der Bewertung kommt es dabei nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt ist.
Eine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die eine Behinderung des Zugangs des Betriebsratsvorsitzenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Amtsenthebungsverfahren rechtfertigen könnte, ist im Übrigen nach den Umständen des Falles nicht festzustellen.
Aufsatz:
Aktuelles zum Abberufungs- und Sonderkündigungsschutz von Betriebsbeauftragten
Michael H. Korinth, ArbRB 2023, 93
ARBRB0052768
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