Heilung von Mängeln im elektronischen Rechtsverkehr
ArbG Lübeck v. 9.6.2020 - 3 Ca 2203/19
Der Sachverhalt:
Der Klägervertreter reichte eine Kündigungsschutzklage fristgerecht über sein besonderes Anwaltspostfach (beA) ein. Der eingereichte Schriftsatz war jedoch für die Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet, weil die pdf-Datei zu ihrer Darstellung Schriftarten benötigte, die nicht in der Datei selbst enthalten waren, sondern von dem jeweils darstellenden Rechner bezogen werden mussten (sog. nicht eingebettete Schriften). Dies fiel dem Gericht erst kurz vor dem Kammertermin, acht Monate später, auf. Auf den Hinweis des Gerichts hin reichte der Klägervertreter den Klageschriftsatz noch am selben Tag erneut formal ordnungsgemäß per beA ein. Daneben reichte er eine weitere Datei ein, in der er rechtsanwaltlich und eidesstattlich die inhaltliche Übereinstimmung der Schriftsätze erklärte.
Das ArbG entschied, dass der später eingereichte Schriftsatz als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Klageeinreichung eingegangen gilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Wird ein Schriftsatz mittels elektronischen Rechtsverkehrs bei Gericht eingereicht, müssen dabei die formellen Anforderungen gemäß § 46c ArbGG i.V.m. der Rechtsverordnung Elektronsicher Rechtsverkehr (ERVV) und den Bekanntmachungen ERVB 2018 und 2019 eingehalten werden. Nach § 46c Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV i.V.m. Ziff. 1 ERVB 2019 ist ein Schriftsatz für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn in den per PDF-Datei eingereichten Schriftsätzen sämtliche dort enthaltenen Schriften in der Datei eingebettet sind.
Die ERVB 2019 verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, da die Einschränkung des Zugangs zu den Gerichten durch das Standardisierungsinteresse gerechtfertigt ist und in § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG eine niedrigschwellige Möglichkeit existiert, einen Formatfehler folgenlos zu korrigieren.
Der Schriftsatz gilt damit als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einreichung eingegangen, wenn die formell ordnungsgemäße Einreichung unverzüglich nachgeholt und die inhaltliche Übereinstimmung beider Dokumente in einem separaten Dokument eidesstattlich versichert wird. Die Unverzüglichkeit bezieht sich dabei allein auf die einreichende Partei, nicht darauf, ob das Gericht seiner Mitteilungspflicht unverzüglich i.S.d. § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG nachkommt.
LAG Kiel PM vom 17.7.2020
Der Klägervertreter reichte eine Kündigungsschutzklage fristgerecht über sein besonderes Anwaltspostfach (beA) ein. Der eingereichte Schriftsatz war jedoch für die Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet, weil die pdf-Datei zu ihrer Darstellung Schriftarten benötigte, die nicht in der Datei selbst enthalten waren, sondern von dem jeweils darstellenden Rechner bezogen werden mussten (sog. nicht eingebettete Schriften). Dies fiel dem Gericht erst kurz vor dem Kammertermin, acht Monate später, auf. Auf den Hinweis des Gerichts hin reichte der Klägervertreter den Klageschriftsatz noch am selben Tag erneut formal ordnungsgemäß per beA ein. Daneben reichte er eine weitere Datei ein, in der er rechtsanwaltlich und eidesstattlich die inhaltliche Übereinstimmung der Schriftsätze erklärte.
Das ArbG entschied, dass der später eingereichte Schriftsatz als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Klageeinreichung eingegangen gilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Wird ein Schriftsatz mittels elektronischen Rechtsverkehrs bei Gericht eingereicht, müssen dabei die formellen Anforderungen gemäß § 46c ArbGG i.V.m. der Rechtsverordnung Elektronsicher Rechtsverkehr (ERVV) und den Bekanntmachungen ERVB 2018 und 2019 eingehalten werden. Nach § 46c Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV i.V.m. Ziff. 1 ERVB 2019 ist ein Schriftsatz für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn in den per PDF-Datei eingereichten Schriftsätzen sämtliche dort enthaltenen Schriften in der Datei eingebettet sind.
Die ERVB 2019 verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, da die Einschränkung des Zugangs zu den Gerichten durch das Standardisierungsinteresse gerechtfertigt ist und in § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG eine niedrigschwellige Möglichkeit existiert, einen Formatfehler folgenlos zu korrigieren.
Der Schriftsatz gilt damit als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einreichung eingegangen, wenn die formell ordnungsgemäße Einreichung unverzüglich nachgeholt und die inhaltliche Übereinstimmung beider Dokumente in einem separaten Dokument eidesstattlich versichert wird. Die Unverzüglichkeit bezieht sich dabei allein auf die einreichende Partei, nicht darauf, ob das Gericht seiner Mitteilungspflicht unverzüglich i.S.d. § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG nachkommt.