Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
Hessisches LSG v. 18.6.2020 - L 8 BA 36/19
Der Sachverhalt:
In dem Fall war der Bauingenieur und Programmierer von 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war für die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig. Als er umzog, kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter in Heimarbeit für die Firma.
Als die Firma aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Der Programmierer klagte vor dem ArbG. Er meint, er sei Arbeitnehmer, jedenfalls aber Heimarbeiter. Das BAG stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer kein Arbeitsverhältnis bestand. Es stellt aber auch klar, dass ein Heimarbeitsverhältnis bestanden habe (Az: 9 AZR 305/15).
Der Programmierer hatte bereits Ende 2013 bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Für die Rentenversicherung war er bei der Firma abhängig beschäftigt und unterlag somit der Sozialversicherungspflicht. Dagegen klagte die Firma, da sie den Arbeitgeberanteil nicht nachzahlen wollte.
Das LSG bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung.
Die Gründe:
Der Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Heimarbeiter sind Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiteten. Nach den sozialgesetzlichen Regelungen sind sie Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erfordern. Daher ist der Programmierer sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter. Er hat 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt.
Wegen der Dauer des Vertragsverhältnisses kommt es auch nicht darauf an, dass er seinen eigenen PC genutzt habe. Außerdem hat die Firma Fortbildungskosten übernommen und die für die Fortbildung aufgewandte Zeit vergütet. Man kann also sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, ohne dass ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt.
DAV PM Nr. 19 vom 3.9.2020
In dem Fall war der Bauingenieur und Programmierer von 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war für die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig. Als er umzog, kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter in Heimarbeit für die Firma.
Als die Firma aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Der Programmierer klagte vor dem ArbG. Er meint, er sei Arbeitnehmer, jedenfalls aber Heimarbeiter. Das BAG stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer kein Arbeitsverhältnis bestand. Es stellt aber auch klar, dass ein Heimarbeitsverhältnis bestanden habe (Az: 9 AZR 305/15).
Der Programmierer hatte bereits Ende 2013 bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Für die Rentenversicherung war er bei der Firma abhängig beschäftigt und unterlag somit der Sozialversicherungspflicht. Dagegen klagte die Firma, da sie den Arbeitgeberanteil nicht nachzahlen wollte.
Das LSG bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung.
Die Gründe:
Der Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Heimarbeiter sind Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiteten. Nach den sozialgesetzlichen Regelungen sind sie Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erfordern. Daher ist der Programmierer sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter. Er hat 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt.
Wegen der Dauer des Vertragsverhältnisses kommt es auch nicht darauf an, dass er seinen eigenen PC genutzt habe. Außerdem hat die Firma Fortbildungskosten übernommen und die für die Fortbildung aufgewandte Zeit vergütet. Man kann also sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, ohne dass ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt.