Hochwasser 2013: Erleichterungen für Arbeitgeber beim Kurzarbeitergeld beschlossen
+++ Die neuen Kurzarbeitergeld-Regelungen im Überblick:
Bundesregierung PM vom 24.6.2013
- Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt für Unternehmen, die unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind.
- Die Übernahme erfolgt für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013.
- Um Kurzarbeitergeld zu erhalten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen, muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebs schriftlich angezeigt und müssen beide Leistungen beantragt werden.
- Die Leistungen werden von dem Monat an erstattet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
- Anzeigen mit Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge müssen spätestens bis zum 30.9.2013 eingegangen sein.
- Kurzarbeitergeld und eine mögliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge können unbürokratisch beantragt werden. Das geht für den jeweiligen Monat, in dem Kurzarbeit durchgeführt wurde, bis zu drei Monate nachträglich.
+++ Weitere Details zur Kurzarbeit in den Hochwassergebieten:
- Hochwasser und die resultierenden Schäden sind laut Gesetz ein unabwendbares Ereignis, das zu Arbeitsausfällen führen kann und dann grds. zur Einführung von Kurzarbeit berechtigt.
- Arbeitnehmer, in deren Betrieb die Arbeit wegen des Hochwassers ausfällt, können bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren.
- In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, dass vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage genommen werden.
- Auch Betriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.
+++ Kostenfreie Servicenummer der Arbeitsagenturen: 0800 - 455 55 20.