Höhere allgemeinverbindliche Mindestlöhne in der Gebäudereiniger-Branche (+ neue Mindestlohn-Übersicht)
- Mindestlohn in der Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigung) für 2016: 9,80 Euro im Westen (mit Berlin) und 8,70 Euro im Osten;
- Mindestlohn in der Lohngruppe 1 ab dem 1.1.2017: 10 Euro im Westen und 9,05 Euro im Osten;
- Mindestlohn in der Lohngruppe 6 (Außen- und Glasarbeiten) für 2016: 12,98 Euro im Westen (mit Berlin) und 11,10 Euro im Osten;
- Mindestlohn in der Lohngruppe 6 ab dem 1.1.2017: 13,25 Euro im Westen und 11,53 Euro im Osten;
- Laufzeit der Verordnung: vom 1.3.2016 bis zum 31.12.2017.
- Durchführung: Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Gilt bei der auswärtigen Arbeitsstelle ein höherer Mindestlohn, so haben die Beschäftigten Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. Wäre jedoch der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle niedriger, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben.
Der Hintergrund
Aktuell gelten in 16 Branchen besondere Mindestlöhne. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder Tarifvertragsgesetz (TVG) für diese Branchen für verbindlich erklärt. So kann der individuellen Situation der jeweiligen Branchen Rechnung getragen werden. Die meisten Branchenmindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn.
Rechtsfolge der Allgemeinverbindlicherklärung ist, dass auch solche Betriebe den Mindestlohn zahlen müssen, die nicht tariflich gebunden sind. Der Mindestlohn gilt darüber hinaus auch für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsendet werden.
Neue Mindestlohnübersicht
Die Bundesregierung hat auf ihrer Homepage unter www.bundesregierung.de eine aktuelle Übersicht über alle Branchenmindestlöhne gemäß dem AEntG, AÜG, und TVG veröffentlicht (Stand: Februar 2016). Um direkt zur Übersicht, zu kommen klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).