19.02.2015

Höhere Hürden für die Mitarbeiter-Überwachung: Konkreter Verdacht einer Pflichtverletzung erforderlich

Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nicht ohne weiteres von einem Detektiv überwachen lassen. Erforderlich hierfür ist vielmehr ein auf Tatsachen beruhender konkreter Verdacht einer Pflichtverletzung. Diese kann etwa in dem Vortäuschen einer Krankheit oder in einem Diebstahl liegen. Stellt sich die Überwachung als unzulässig heraus, hat der observierte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

BAG 19.2.2015, 8 AZR 1007/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27.12.2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen und später mit einem Bandscheibenvorfall. Sie legte vier Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines Facharztes für Allgemeinmedizin vor, wobei sich die letzte dieser Bescheinigungen auf den Bandscheibenvorfall bezog. Es folgten zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einer Fachärztin für Orthopädie.

Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Der Detektiv beobachtete u.a. das Haus der Klägerin, sie und ihren Mann mit Hund vor dem Haus und den Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Dabei erstellte er Fotos und Videoaufnahmen, die er der Beklagten mit dem Observationsbericht übergab.

Die Klägerin hielt die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und forderte ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellte, wobei sie 10.500 Euro (drei Brutto-Monatsgehälter) für angemessen hielt. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie sich in psychische Behandlung hätte begeben müssen, weil sie ständig Angst gehabt hätte, beobachtet zu werden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG gab ihr i.H.v. 1.000 Euro statt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Klägerin und der Beklagten hatten vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das LAG hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 1.000 Euro an die Klägerin verurteilt.

Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Schmerzensgeldanspruch begründen.

Die Voraussetzungen für einen solchen Schmerzensgeldanspruch sind hier erfüllt. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig. Denn die Beklagte hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.

Die vom LAG angenommene Höhe des Schmerzensgeldes befindet sich zwar am unteren Rand des Ermessensspielraums, ist aber revisionsrechtlich nicht zu korrigieren.

Der Hintergrund:
Das BAG hatte nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 7/15 vom 19.2.2015
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