06.06.2019

Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Diese kann auch nicht ausgeschlossen werden kann, um die Attraktivität des Berufs zu steigern.

BSG v. 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R

Der Sachverhalt:
Das Gericht hatte über die Sozialversicherungspflicht einer Honorarärztin zu entscheiden. Sie war als Anästhesistin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP des Krankenhauses der Klägerin tätig. Die Beklagte klassifizierte diese Tätigkeit als Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, woraufhin sie die Ärztin als sozialversicherungspflichtig einstufte. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Das SG gab dem Antrag statt und hob die Bescheide der Beklagten auf. Auf die Beschwerde der Beklagten hob das LSG das Urteil des SG auf. Die Revision der Klägerin vor dem BSG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Die Tätigkeit der Honorarärztin ist sozialversicherungspflichtig. Sie ist als Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 SGB IV anzusehen.

Für die Einstufung einer Tätigkeit als Beschäftigung sind die Weisungsgebundenheit des Tätigen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers maßgeblich. In einem Krankenhaus herrschen regelmäßig strenge Hierarchien in der Organisation, denen auch ein Honorararzt unterliegt. Insbesondere besteht in der Regel keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Dies gilt sowohl für die Angestellten des Krankenhauses als auch für Honorarärzte.

Der Honorararzt, insbesondere ein Anästhesist, nutzt zudem vor allem die personellen und sachlichen Ressourcen des Krankenhauses. Eine OP wäre ohne diese Mittel unmöglich. Die Tätigkeit eines solchen Honorararztes ist somit stark abhängig von der Organisationsstruktur des Krankenhauses. Der Honorarlohn spricht zwar gegen die Einstufung als abhängige Beschäftigung. Er ist jedoch, wie die anderen Merkmale der Tätigkeit, lediglich ein Indiz. In der Gesamtwürdigung überwiegen eindeutig die Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis.

Der etwaige Fachkräftemangel im Gesundheitswesen kann dem nicht entgegenstehen. Die Instrumente der Versicherungs- und Beitragspflicht sind kein politisches Mittel, um die Attraktivität eines Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen "entlastete" und deshalb bessere Entlohnung zu erhöhen.

Der Hintergrund:
Ähnlich umstritten war in der Vergangenheit die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von auf Honorarbasis eingestellten Notärzten, bis der Gesetzgeber hierzu in § 23c Abs. 2 SGB IV eine explizite Regelung getroffen hat. Danach sind die Einnahmen aus Tätigkeiten als Notarzt im Rettungsdienst unter bestimmten Voraussetzungen nicht beitragspflichtig, nämlich wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.                                                                      

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Rechtslage auch im Hinblick auf "normale" Krankenhausärzte, die auf Honorarbasis tätig werden, nachbessern wird.

BSG PM vom 4.6.2019
Zurück