iGZ: BAG hat keine Zweifel an der Tariffähigkeit der DGB-Gewerkschaften in der Zeitarbeit
Das LAG Baden-Württemberg hatte mit Beschluss v. 20.3.2012 (Az.: 22 Sa 71/11), der erst Ende 2012 veröffentlicht worden war, einen Rechtsstreit um Differenzvergütung zu equal pay wegen Zweifeln an der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften in der Zeitarbeit gem. § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt. Der Leiharbeitnehmer hatte geltend gemacht, dass weder die Einzelgewerkschaften noch der DGB satzungsgemäß für gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung zuständig seien. Es fehle auch an der Tariffähigkeit, da die DGB-Gewerkschaften in der Zeitarbeitsbranche kaum Mitglieder hätten.
Die Entscheidung des BAG:
Mit noch nicht veröffentlichtem Beschluss vom 19.12.2012 (Az.: 1 AZB 72/12) hat das BAG den Aussetzungsbeschluss des LAG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LAG zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sich das BAG zum einen auf Begründungsmängel in dem Beschluss berufen: Das LAG habe nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Anspruch allein von der Geltung bestimmter Tarifverträge abhänge und welche Tarifverträge es konkret als entscheidungserheblich ansehe.
Zum anderen rügte das BAG, dass das LAG seine Aussetzungsentscheidung allein darauf gestützt hat, dass der Kläger die Wirksamkeit der "maßgeblichen Entgeltverträge" bestritten hat. Dies sei vorliegend nicht ausreichend, da nicht ersichtlich sei, dass an der Tariffähigkeit der Mitgliedgewerkschaften der "DGB-Tarifgemeinschaft" vernünftige Zweifel bestünden.