23.03.2015

In Bezug genommene Tarifverträge gelten nach Betriebsübergang weiter - Kein Verstoß gegen EU-Recht

Enthält ein Arbeitsvertrag eine unbedingte Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung, so bindet dies im Fall eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auch den Betriebserwerber. Ein Haustarifvertrag kann diese Bindung nicht beseitigen, es sei denn, er findet kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die grds. Weitergeltung des in Bezug genommenen Tarifvertrags ist mit dem Unionsrecht vereinbar und steht insbesondere nicht in Widerspruch zum EuGH-Urteil vom 8.7.2013 (C-426/11) in der Rechtssache "Alemo-Herron".

LAG Berlin-Brandenburg 3.12.2014, 24 Sa 1126/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist nicht tarifgebunden. Er hatte mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Arbeitgeberin einen Arbeitsvertrag geschlossen, wonach auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Nach dem Betriebsübergang schloss die Beklagte mit Ver.di mehrere Haustarifverträge und wendete sie auf das Arbeitsverhältnis an.

Unter Hinweis auf diese Haustarifverträge weigerte sich die Beklagte, die für den öffentlichen Dienst vereinbarten Gehaltserhöhungen an den Kläger zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem LAG Erfolg. Dieses ließ allerdings die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sind weiterhin in der jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Demgegenüber sind die Haustarifverträge für das Arbeitsverhältnis nicht von Bedeutung, da sie weder einzelvertraglich vereinbart worden sind noch kraft Tarifbindung gelten. Eine Ablösung der in Bezug genommenen Tarifverträge ist wegen der fehlenden Tarifbindung des Klägers auch nicht gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB infolge des Betriebsübergangs erfolgt.

Die zeitdynamische Weitergeltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes widerspricht nicht der Entscheidung des EuGH vom 8.7.2013 (Rs. C-426/11 - "Alemo-Herron"). Der von der Richtlinie 2001/23/EG geforderte Schutz der Erwerberinteressen und die in der Grundrechtecharta garantierte Unternehmerfreiheit gebieten es nicht, eine Bindung des Betriebserwerbers an die arbeitsvertraglich vereinbarten Tarifverträge auszuschließen, solange das nationale Recht eine Anpassung des Vertrags durch einvernehmliche Änderung oder Änderungskündigung ermöglicht.

Ein anderes Verständnis der EuGH-Rechtsprechung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

LAG Berlin-Brandenburg PM 06/15 v. 18.3.2015
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