In Privatbetrieben eingesetzte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes können dort in den Betriebsrat gewählt werden
BAG 15.8.2012, 7 ABR 34/11Das BAG hatte über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl zu entscheiden. In dem Unternehmen, das Dienstleistungen für ein öffentlich-rechtlich geführtes Universitätsklinikum erbringt, werden aufgrund eines Gestellungsvertrags auch knapp 300 beim Universitätsklinikum angestellte Arbeitnehmer beschäftigt. Einen Wahlvorschlag, auf dem einige dieser Arbeitnehmer kandidierten, wies der Wahlvorstand zurück, weil er diese Arbeitnehmer nicht für wählbar hielt.
Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft war anderer Auffassung und erklärte daher die Anfechtung der Wahl. Hiermit hatte sie in allen Instanzen Erfolg.
+++ Die Gründe:
Die Betriebsratswahl war unwirksam, da der Wahlvorstand die Wahlvorschläge nicht hätte zurückweisen dürfen.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind für den Betriebsrat alle Wahlberechtigten wählbar, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Wahlberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrVG grds. alle Arbeitnehmer des Betriebs. Nach dem mit Wirkung vom 4.8.2009 in das BetrVG eingefügten § 5 Abs. 1 Satz 3 gelten als Arbeitnehmer auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
Aus § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgt, dass auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen mindestens sechs Monate tätig sind, dort in den Betriebsrat gewählt werden können. Sie müssen hierfür lediglich in den Betrieb eingegliedert sein.
+++ Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.