23.03.2020

Informationen zum Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) hat aufgrund zahlreicher Anfragen Informationen über die Entschädigungsleistung nach § 56 IfSG veröffentlicht:

Für welche Leistungen ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig?
Der LVR ist zuständig für die Entschädigung eines Verdienstausfalls (§§ 56, 57, 58 IfSG), den ein*e Arbeitnehmer*in aufgrund einer Quarantäne (§ 30 IfSG) oder eines Tätigkeitsverbotes (§ 31 IfSG) erleidet.

Was ist eine Quarantäne?
Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich
- eine bestimmte Person
- eine bestimmte Zeit
- an einem bestimmten Ort (z.B. eigene Wohnung) aufhalten muss und
- sich in der Zeit nicht frei bewegen darf.
Ein Beispiel: Eine Person, die in Kontakt mit einem mit COVID-19 infizierten Menschen stand, wird unter Quarantäne gestellt bis klar ist, ob sie selber auch infiziert ist.

Was ist ein Tätigkeitsverbot?
Bei einem Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes wird einer bestimmten Person, durch behördliche Anordnung untersagt, ihre Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum auszuüben. Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter in einer Großküche, bei dem eine Infektion mit Salmonellen festgestellt wurde. Hier wird die zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot für die Dauer der Infektion aussprechen.

Schließung von Einrichtung / Untersagung von Veranstaltungen
Zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie haben die Behörden in Nordrhein-Westfalen unterschiedliche Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählen
- die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertageseinrichtungen,
- die Absage oder Untersagung von Veranstaltungen aller Art,
- das Verbot der Durchführung von Märkten,
- die Anordnung von Betriebsschließungen wie z. B. Fitnessstudios, Bars, Clubs, etc.
- u.a.m.

Diese Maßnahmen sind weder eine Quarantäne noch ein Tätigkeitsverbot!
Während bei einem Tätigkeitsverbot oder Quarantäne die Arbeitnehmer*innen ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können und sie darum einen Ausgleich erhalten sollen, stellen die o.g. Schließungen und Untersagungen keine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot im Sinne des Gesetzes dar.

Ein Verdienstausfall kann auf der Grundlage des IfSG nicht erstattet werden, wenn
- Ihre Aufträge wegbrechen, weil sie freiberuflich tätig sind und die Einrichtungen Ihrer Auftraggeber schließen oder Veranstaltungen, Konzerte etc. abgesagt werden
- Ihr Fitnessstudio, Ihre Gaststätte, Ihr Schwimmbad, Ihre Freizeiteinrichtung etc. schließen muss
- Die KiTa oder Schule Ihres Kindes geschlossen wurde und Sie selber, wegen der notwendigen Kinderbetreuung, nicht arbeiten können
- Sie alle Spielhallen schließen mussten
- Ihre Kunden ausbleiben
- Wenn Sie sich in freiwillige Quarantäne begeben (z.B. nach Rückkehr aus dem Urlaub)
- u.a.m. (keine abschließende Aufzählung)

Wer bietet ebenfalls Unterstützung?
Als Unternehmer*in finden Sie Informationen über mögliche Hilfen auf den Seiten des Wirtschaftsministerium NRW:

https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner

Weitere Informationen zu COVID-19 finden Sie hier: https://www.land.nrw/corona

Antragsvordrucke und Hinweise zu unseren Leistungen finden Sie hier:

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsver-bot/taetigkeitsverbot.jsp

LVR Info vom 16.3.2020
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