Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde bei Massenentlassungen
EuGH v. 13.7.2023 - C-134/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1981 bei der deutschen G-GmbH beschäftigt. Am 28.1.2020 teilte man ihm mit, dass sein Arbeitsvertrag gekündigt werde. Hintergrund war der, dass am 1.10.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G-GmbH eröffnet worden, und am 17.1.2020 beschlossen worden war, die Geschäftstätigkeit der G-GmbH bis spätestens 30.4.2020 vollständig einzustellen und Massenentlassungen vorzunehmen.
Ebenfalls am 17.1.2020 wurde das Verfahren zur Konsultation des Betriebsrats in seiner Funktion als Arbeitnehmervertreter eingeleitet. Im Rahmen dieser Konsultation wurden dem Betriebsrat die in der Richtlinie über Massenentlassungen (Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59/EG) genannten Informationen mitgeteilt. Der zuständigen Behörde - der Agentur für Arbeit Osnabrück - wurde jedoch keine Abschrift dieser schriftlichen Mitteilung zugeleitet. Am 22.1.2020 erklärte der Betriebsrat, dass er keine Möglichkeit sehe, die beabsichtigten Entlassungen zu vermeiden. Am 23.1.2020 wurde der Entwurf der Massenentlassung der Agentur für Arbeit Osnabrück mitgeteilt. Anschließend beraumte sie Beratungstermine für die meisten der von den beabsichtigten Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer an.
Im Rahmen seiner Klage machte der Kläger geltend, dass der zuständigen Agentur für Arbeit keine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat vom 17.1.2020 übermittelt worden sei, obwohl dies eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entlassung darstelle.
Das in der Revisionsinstanz mit der Rechtssache befasste BAG sieht in der unterbliebenen Übermittlung einen Verstoß gegen das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Unionsrichtlinie in nationales Recht. Weder die Richtlinie noch das nationale Recht sehe jedoch eine ausdrückliche Sanktion für einen solchen Verstoß vor. Unter diesen Umständen äußert das BAG Zweifel, ob der Verstoß zwangsläufig zur Nichtigkeit einer Kündigung führt. Für die Zwecke der von ihm vorzunehmenden Prüfung bedürfe der Klärung, ob die fragliche Vorschrift den Zweck habe, den Arbeitnehmern Individualschutz zu gewähren. Das BAG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, der Massenentlassungen beabsichtigt, der zuständigen Behörde eine Abschrift zumindest bestimmter Bestandteile der schriftlichen Mitteilung, die er den Arbeitnehmervertretern für Konsultationszwecke zugeleitet hat, zu übermitteln, hat nicht den Zweck, den betroffenen Arbeitnehmern Individualschutz zu gewähren.
Die Übermittlung der fraglichen Informationen ermöglicht es der zuständigen Behörde lediglich, sich u.a. über die Gründe der geplanten Entlassungen, die Zahl und die Kategorien der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, einen Überblick zu verschaffen. Sie kann daher nicht voll und ganz auf die übermittelten Informationen vertrauen, um die bei einer Massenentlassung in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen vorzubereiten. Zudem wird der zuständigen Behörde im Verfahren der Konsultation der Arbeitnehmervertreter keine aktive Rolle zugewiesen. Sie ist nur die Adressatin einer Abschrift bestimmter Bestandteile der fraglichen Mitteilung, im Gegensatz zu ihrer aktiven Rolle in späteren Abschnitten des Verfahrens. Im Übrigen setzt die fragliche Übermittlung weder eine vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist in Gang, noch schafft sie eine Verpflichtung für die zuständige Behörde.
Daher erfolgt die Übermittlung nur zu Informations- und Vorbereitungszwecken, damit die zuständige Behörde ggf. ihre weiteren Befugnisse wirksam ausüben kann. Somit soll die Verpflichtung, Informationen zu übermitteln, es ihr ermöglichen, die negativen Folgen beabsichtigter Massenentlassungen so weit wie möglich abzuschätzen, damit sie, wenn ihr diese Entlassungen später angezeigt werden, in effizienter Weise nach Lösungen für die dadurch entstehenden Probleme suchen kann. In Anbetracht des Zwecks dieser Informationsübermittlung und der Tatsache, dass sie in einem Stadium erfolgt, in dem der Arbeitgeber die Massenentlassungen nur beabsichtigt, soll sich die zuständige Behörde nicht mit der individuellen Situation jedes einzelnen Arbeitnehmers befassen, sondern die beabsichtigten Massenentlassungen allgemein betrachten.
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Kurzbeitrag:
BAG: Massenentlassung - Folgen einer falschen Beurteilung der Betriebsgröße
ArbRB 2023, 161
ARBRB0055995
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EuGH PM Nr. 121 vom 13.7.2023
Der Kläger war seit 1981 bei der deutschen G-GmbH beschäftigt. Am 28.1.2020 teilte man ihm mit, dass sein Arbeitsvertrag gekündigt werde. Hintergrund war der, dass am 1.10.2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G-GmbH eröffnet worden, und am 17.1.2020 beschlossen worden war, die Geschäftstätigkeit der G-GmbH bis spätestens 30.4.2020 vollständig einzustellen und Massenentlassungen vorzunehmen.
Ebenfalls am 17.1.2020 wurde das Verfahren zur Konsultation des Betriebsrats in seiner Funktion als Arbeitnehmervertreter eingeleitet. Im Rahmen dieser Konsultation wurden dem Betriebsrat die in der Richtlinie über Massenentlassungen (Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 98/59/EG) genannten Informationen mitgeteilt. Der zuständigen Behörde - der Agentur für Arbeit Osnabrück - wurde jedoch keine Abschrift dieser schriftlichen Mitteilung zugeleitet. Am 22.1.2020 erklärte der Betriebsrat, dass er keine Möglichkeit sehe, die beabsichtigten Entlassungen zu vermeiden. Am 23.1.2020 wurde der Entwurf der Massenentlassung der Agentur für Arbeit Osnabrück mitgeteilt. Anschließend beraumte sie Beratungstermine für die meisten der von den beabsichtigten Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer an.
Im Rahmen seiner Klage machte der Kläger geltend, dass der zuständigen Agentur für Arbeit keine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat vom 17.1.2020 übermittelt worden sei, obwohl dies eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entlassung darstelle.
Das in der Revisionsinstanz mit der Rechtssache befasste BAG sieht in der unterbliebenen Übermittlung einen Verstoß gegen das deutsche Gesetz zur Umsetzung der Unionsrichtlinie in nationales Recht. Weder die Richtlinie noch das nationale Recht sehe jedoch eine ausdrückliche Sanktion für einen solchen Verstoß vor. Unter diesen Umständen äußert das BAG Zweifel, ob der Verstoß zwangsläufig zur Nichtigkeit einer Kündigung führt. Für die Zwecke der von ihm vorzunehmenden Prüfung bedürfe der Klärung, ob die fragliche Vorschrift den Zweck habe, den Arbeitnehmern Individualschutz zu gewähren. Das BAG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Gründe:
Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, der Massenentlassungen beabsichtigt, der zuständigen Behörde eine Abschrift zumindest bestimmter Bestandteile der schriftlichen Mitteilung, die er den Arbeitnehmervertretern für Konsultationszwecke zugeleitet hat, zu übermitteln, hat nicht den Zweck, den betroffenen Arbeitnehmern Individualschutz zu gewähren.
Die Übermittlung der fraglichen Informationen ermöglicht es der zuständigen Behörde lediglich, sich u.a. über die Gründe der geplanten Entlassungen, die Zahl und die Kategorien der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, einen Überblick zu verschaffen. Sie kann daher nicht voll und ganz auf die übermittelten Informationen vertrauen, um die bei einer Massenentlassung in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen vorzubereiten. Zudem wird der zuständigen Behörde im Verfahren der Konsultation der Arbeitnehmervertreter keine aktive Rolle zugewiesen. Sie ist nur die Adressatin einer Abschrift bestimmter Bestandteile der fraglichen Mitteilung, im Gegensatz zu ihrer aktiven Rolle in späteren Abschnitten des Verfahrens. Im Übrigen setzt die fragliche Übermittlung weder eine vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist in Gang, noch schafft sie eine Verpflichtung für die zuständige Behörde.
Daher erfolgt die Übermittlung nur zu Informations- und Vorbereitungszwecken, damit die zuständige Behörde ggf. ihre weiteren Befugnisse wirksam ausüben kann. Somit soll die Verpflichtung, Informationen zu übermitteln, es ihr ermöglichen, die negativen Folgen beabsichtigter Massenentlassungen so weit wie möglich abzuschätzen, damit sie, wenn ihr diese Entlassungen später angezeigt werden, in effizienter Weise nach Lösungen für die dadurch entstehenden Probleme suchen kann. In Anbetracht des Zwecks dieser Informationsübermittlung und der Tatsache, dass sie in einem Stadium erfolgt, in dem der Arbeitgeber die Massenentlassungen nur beabsichtigt, soll sich die zuständige Behörde nicht mit der individuellen Situation jedes einzelnen Arbeitnehmers befassen, sondern die beabsichtigten Massenentlassungen allgemein betrachten.
Kurzbeitrag:
BAG: Massenentlassung - Folgen einer falschen Beurteilung der Betriebsgröße
ArbRB 2023, 161
ARBRB0055995
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Für klare Verhältnisse sorgen: Mit den Inhalten der erstklassigen Standardwerken zum Arbeitsrecht. Bearbeiten Sie zahlreiche bewährte Formulare auch mit LAWLIFT. Selbststudium nach § 15 FAO. HWK und Tschöpe, ArbRB, ZFA und vieles mehr. Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. 4 Wochen gratis nutzen!