05.06.2012

Innerbetriebliche Stellenausschreibungen müssen keine Angaben zur etwaigen Befristung der Stelle enthalten

Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers nicht mit der Begründung verweigern, dass der Arbeitgeber in der internen Stellenausschreibung auf die Befristung nicht hingewiesen habe. Die Angabe, ob eine Stelle befristet oder unbefristet besetzt werden soll, ist nicht notwendiger Bestandteil einer Ausschreibung. Aus ihr muss sich lediglich ergeben, um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und welche Anforderungen Bewerber erfüllen müssen.

LAG Schleswig-Holstein 6.3.2012, 2 TaBV 37/11
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin (Antragstellerin) unterhält eine Klinik. Bereits im April 2011 hatte sie die Stelle einer demnächst altersbedingt ausscheidenden Mitarbeiterin ausgeschrieben, ohne dass es zu einer Besetzung gekommen war. Im Juli schaltete die Arbeitgeberin eine Anzeige in einer Tageszeitung, mit der ein/e Gesundheits- und Krankenpfleger/in gesucht wurde. Gleichzeitig schrieb sie die Stelle durch Aushang auch innerbetrieblich aus.

Die Arbeitgeberin entschloss sich, die externe Bewerberin P. befristet für ein Jahr einzustellen. Der Betriebsrat (Antragsgegner) verweigerte die Zustimmung zur Einstellung von P., weil in der internen Stellenausschreibung nicht auf die Befristung der Stelle hingewiesen worden sei. Hierbei handele es sich um eine wesentliche Eigenschaft einer Stelle, da es sowohl Bewerber gebe, die nur Interesse an einer befristeten Beschäftigung hätten, als auch solche, die sich lediglich für eine unbefristete Stelle interessierten.

Der Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung hatte vor dem LAG Erfolg. Dieses ließ allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum BAG zu.

Die Gründe:
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung der Mitarbeiterin P. ist gem. § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Zwar kann der Betriebsrat gem. § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder unzureichend war. Im Streitfall liegt aber eine ordnungsgemäße innerbetriebliche Stellenausschreibung vor.

Welche Anforderungen an Inhalt, Form, Frist und Bekanntmachung einer Ausschreibung zu stellen sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem Zweck des § 93 BetrVG ergeben sich aber Mindestanforderungen. Dieser Zweck geht dahin, den für eine zu besetzende Stelle in Betracht kommenden Mitarbeitern Kenntnis von der Stelle zu geben und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich darum zu bewerben. Hieraus folgt, dass sich aus der Ausschreibung ergeben muss,

  • um welchen Arbeitsplatz es sich handelt und
  • welche Anforderungen ein Bewerber erfüllen muss.

Weitere Informationen - über eine eventuelle Befristung der Stelle oder die Höhe der vorgesehenen Vergütung - sind dagegen nicht zwingend notwendig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass jeder Interessent die Möglichkeit hat, sich vor einer Bewerbung bei der als zuständig angeführten Stelle nach Einzelheiten zu erkundigen.

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