08.10.2019

Jobcenter: Abiball-Kosten kein Mehrbedarf

Bei einem Abiball handelt es sich nicht um eine schulische Veranstaltung, deren Besuch verpflichtend ist. Die Teilnahme an einer solchen nicht schulisch verpflichtenden Veranstaltung stellt keinen unabweisbaren Bedarf dar, für welchen das Jobcenter aufkommen muss.

LSG NRW v. 19.8.2019 - L 6 AS 1953/18 NZB
Der Sachverhalt:
Die Klägerinnen beantragten beim Jobcenter die zuschussweise Übernahme der Kosten für ihren Abiball: jeweils 100 € für die Anmietung einer Lokalität, 27 € für den Eintritt sowie etwa 90 € für neue Kleider und Schuhe. Das Jobcenter lehnte die Bezuschussung ab.

Das SG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte vor dem LSG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Insbesondere ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Auslegung des Gesetzes ergibt unzweifelhaft, dass die Ausgaben für die Teilnahme an der Schulabschlussfeier keinen Anspruch begründen.

Die Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II scheitert bereits daran, dass es sich bei den Kosten nicht um davon erfasste laufende, sondern einmalig auftretende Bedarfe handelt. Eine planwidrige Regelungslücke, die zur Vermeidung von Grundrechtsverstößen durch eine analoge Anwendung geschlossen werden müsste, liegt nicht vor. Denn Bedarfsspitzen bei durch grundsätzlich vom Regelbedarf umfassten Ausgaben werden in Form von Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II abgefangen.

Zudem handelte es sich bei dem Abiball nicht um eine schulische Veranstaltung, deren - wenn auch wünschenswerter - Besuch verpflichtend gewesen wäre. Überdies kann auch nicht erkannt werden, dass sämtliche anderen Möglichkeiten (z.B. eine Unterstützung durch den Förderverein) ausgeschöpft worden sind, um eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden. Allein unter diesem Aspekt sind verfassungsrechtliche Argumente für eine Ausdehnung der Norm gegen den eindeutigen Wortlaut auch auf die hier geltend gemachten einmalig auftretenden Ausgaben nicht überzeugend. Das gleiche gilt für eine über die abschließende Aufzählung in § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II hinausgehende Auslegung als Bedarf für Bildung und Teilhabe.
LSG NRW PM vom 8.9.2017
Zurück