03.06.2020

Jobcenter muss keine Miete für Scheinverträge zahlen

Das LSG Celle-Bremen hat im Fall eines verdeckten Mietverhältnisses unter Verwandten entschieden, dass das Jobcenter nur dann Miete für Grundsicherungsempfänger übernehmen muss, wenn die tatsächlichen Kosten offengelegt werden.

LSG Niedersachsen-Bremen v. 25.5.2020 - L 11 AS 228/20 B ER
Der Sachverhalt:
Zugrunde lag das Verfahren einer Familie mit vier Kindern, die Ende 2019 in den Landkreis Northeim gezogen war. Zuvor hatte sie beim Jobcenter ein Mietangebot über die neue Wohnung vorgelegt, das sich auf rd. 1.070 Euro belief. Nachdem das Jobcenter mitgeteilt hatte, dass der Mietpreis für eine 120 m²-Wohnung in dörflicher Lage unangemessen ist, änderte der in Moskau wohnhafte Vermieter das Angebot kurzfristig auf 750 Euro ab. Auch die Wohnfläche war mit 130 m² nicht mehr die gleiche. Das Jobcenter wurde hellhörig und stellte fest, dass der Vermieter der Vater der aus Russland stammenden Frau ist, die das Haus in seinem Namen erworben hatte. Die Übernahme der Mietkosten wurde deshalb von der Vorlage von Zahlungsnachweisen abhängig gemacht. Hiergegen stellte die Familie einen Eilantrag. Sie hat sich auf drohende Obdachlosigkeit berufen und vorgetragen, dass der Vermieter mit Kündigung wegen Zahlungsrückständen gedroht habe. Die Miete solle direkt auf ein Konto in Moskau überwiesen werden.

Das LSG Celle-Bremen hat im Eilverfahren die Rechtsauffassung des Jobcenters überwiegend bestätigt.

Die Gründe:
Die Familie muss die tatsächlichen Kosten offenlegen und kann nicht lediglich auf den Mietvertrag verweisen, da es sich wegen vieler Indizien um einen Scheinvertrag handelt. Es ist nicht marktüblich, dass ein Mietangebot ohne weiteres um ca. 30% herabgesetzt wird. Die reduzierte Miete ist auch nicht - wie die Familie meinte - besonders günstig, da die Immobilie lediglich 80.000 Euro gekostet hat und sich damit in wenigen Jahren refinanziert hätte. Widersprüchlich ist auch das Vorbringen zu den Zahlungsmodalitäten. Denn wenn der angebliche Vermieter auch Barzahlung bei Besuchen in Deutschland akzeptierte, so sind Mahnung und Kündigungsdrohung schon vor seiner Anreise nicht nachvollziehbar.
LSG Celle-Bremen PM Nr. 10/2020 v. 2.6.2020
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