Kabinett beschließt Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung
Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit dem 1.1.2015. Damit wurde eine Lohnuntergrenze eingeführt, die nicht unterschritten werden darf. Das Mindestlohngesetz gibt vor, für wen und wann der Mindestlohn zu zahlen ist, wie die Höhe bestimmt und wie die Einhaltung durchgesetzt und kontrolliert wird.
Über die Anpassung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns entscheidet nach der Konzeption des Mindestlohngesetzes (MiLoG) alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission der Tarifpartner, die sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände sowie den Gewerkschaften zusammensetzt und außerdem von Wissenschaftlern beraten wird. Die Mindestlohnkommission prüft für ihre Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei auch nachlaufend an der Tariflohnentwicklung. Bei diesen Kriterien handelt es sich ebenfalls um Vorgaben des MiLoG. Die Bundesregierung kann den Vorschlag der Mindestlohnkommission nur unverändert umsetzen und nicht eigenständig eine andere Höhe festsetzen.
Die Verordnung zur Anhebung des Mindestlohns setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26.6.2023 rechtsverbindlich um. Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung soll zum 1.1.2024 in Kraft treten.
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BMAS PM vom 15.11.2023
Über die Anpassung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns entscheidet nach der Konzeption des Mindestlohngesetzes (MiLoG) alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission der Tarifpartner, die sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände sowie den Gewerkschaften zusammensetzt und außerdem von Wissenschaftlern beraten wird. Die Mindestlohnkommission prüft für ihre Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei auch nachlaufend an der Tariflohnentwicklung. Bei diesen Kriterien handelt es sich ebenfalls um Vorgaben des MiLoG. Die Bundesregierung kann den Vorschlag der Mindestlohnkommission nur unverändert umsetzen und nicht eigenständig eine andere Höhe festsetzen.
Die Verordnung zur Anhebung des Mindestlohns setzt den Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26.6.2023 rechtsverbindlich um. Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung soll zum 1.1.2024 in Kraft treten.
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