Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Rechtsschutz durch die Gewerkschaft
BAG 5.11.2012, 3 AZB 23/12Dem Kläger war außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt worden. In der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage ließ sich der Kläger zunächst durch die Gewerkschaft IG Metall vertreten. Nach dem Gütetermin zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen anwaltliche Vertretung an und legte die IG Metall die Prozessvertretung nieder. Auf Antrag des Klägers bewilligte das Arbeitsgericht ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des jetzigen Prozessbevollmächtigten.
Nachdem der Bezirksrevisor beim LAG gegen die PKH-Bewilligung sofortige Beschwerde eingelegt hatte, änderte das Arbeitsgericht nach Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich seinen Beschluss dahingehend ab, dass der Kläger Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten i.H.v. rund 1.000 € an die Staatskasse zu zahlen hat. Das LAG und das BAG bestätigten diese Entscheidung.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hat den PKH-Bewilligungsbeschluss zu Recht abgeändert und den Kläger zur Zahlung der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Dem Kläger war es zumutbar, insoweit durch Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes sein Vermögen einzusetzen, § 115 Abs. 3 ZPO.
Ein Anspruch auf PKH kommt nur in Betracht, wenn die Partei die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn sie zwar selbst bedürftig ist, jedoch gegen einen Dritten Anspruch auf Übernahme der Verfahrenskosten hat, z.B. durch eine Rechtsschutzversicherung. Daher stellt auch die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird.
Etwas anderes gilt nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein. Dabei müssen Arbeitnehmer die Gründe, die für eine Unzumutbarkeit sprechen, im Einzelnen darlegen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Seine Vortrag, dass er dem Gewerkschaftsvertreter nicht mehr vertraut habe, nachdem dieser die Erfolgsaussichten der Klage nach dem Gütetermin - anders als vorher - negativ eingeschätzt habe, genügt zur Darlegung der Unzumutbarkeit nicht.
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