Kein Antritt der neuen Arbeitsstelle wegen eines Beschäftigungsverbots: Schwangere Arbeitnehmerin hat trotzdem Anspruch auf Lohn
LAG Berlin-Brandenburg 30.9.2016, 9 Sa 917/16Die Klägerin und der Beklagte vereinbarten im November 2015 ein Arbeitsverhältnis, das zum 1.1.2016 beginnen sollte. Im Dezember 2015 stellte ein Arzt bei der Klägerin eine Risikoschwangerschaft fest und sprach ein Beschäftigungsverbot aus. Die Klägerin konnte deshalb ab dem 1.1.2016 keine Arbeitsleistungen erbringen. Sie verlangte dennoch unter Berufung auf § 11 MuSchG die Zahlung des Lohns, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte vor dem LAG Erfolg. Das LAG ließ allerdings die Revision zum BAG zu.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus § 11 MuSchG einen Anspruch auf die geforderten Beträge. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Voraussetzungen hierfür sind vielmehr nur
- das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und
- das Unterbleiben von Arbeit allein aufgrund eines Beschäftigungsverbots.
Arbeitgeber werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil sie die zu leistenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet bekommen.