Kein gesetzlicher Versicherungsschutz bei der Teilnahme an einem Firmenlauf
SG Dortmund v. 4.2.2020 - S 17 U 237/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin arbeitet in einem Jobcenter. Sie hatte zusammen mit 80 Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen an einem von einem privaten Veranstalter organisierten, insgesamt 10.000 Menschen umfassenden Firmenlauf teilgenommen. Während des Laufs stürzte die Klägerin und erlitt u.a. eine Fraktur des rechten Handgelenks. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte derweil die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt habe.
Das SG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Firmenlauf ein Arbeitsunfall war.
Die Klägerin hatte den Unfall weder bei der Ausübung ihrer Beschäftigung als solcher erlitten, noch hatte sie den Unfall bei einer Aktivität erlitten, die mit ihrer Beschäftigung in engem rechtlichen Zusammenhang stand. Insofern hatte sie bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen.
Betriebssport muss schließlich Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter besitzen sowie diesen Ausgleichszweck durch eine Regelmäßigkeit anstreben. Beides traf allerdings auf den einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf, der zudem durch einen Wettkampf geprägt war, nicht zu. Außerdem hatte es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.
Maßgebend ist in solch einem Fall das arbeitgeberseitig verfolgte Ziel, mit der Veranstaltung die Betriebsgemeinschaft zu fördern. Das traf auf den Firmenlauf jedoch nicht zu. Zwar hatte der Arbeitgeber die Klägerin durch bestimmte Fördermaßnahmen bei der Teilnahme am Firmenlauf unterstützt. So hatte er die Veranstaltung beworben, genehmigt und Trikots gestellt sowie die Startgebühr entrichtet. Trotzdem hat es sich bei der Veranstaltung nicht um eine solche des Jobcenters gehandelt.
Schließlich war der Firmenlauf von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl anderer Firmen und deren Beschäftigten organisiert worden. Es hat sich um eine groß angelegte Veranstaltung gehandelt, die eine Anzahl von Laufteilnehmern angezogen hatte, von denen die Läuferinnen und Läufer der Einrichtung der Klägerin nicht einmal 1 % ausgemacht hatten. Infolgedessen konnte dem Firmenlauf nicht der Charakter eines Events zum besseren Kennenlernen und Verstehen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beigemessen werden, so dass bereits aus diesem Grunde eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters ausschied.
SG Dortmund PM v. 2.3.2020
Die Klägerin arbeitet in einem Jobcenter. Sie hatte zusammen mit 80 Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen an einem von einem privaten Veranstalter organisierten, insgesamt 10.000 Menschen umfassenden Firmenlauf teilgenommen. Während des Laufs stürzte die Klägerin und erlitt u.a. eine Fraktur des rechten Handgelenks. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte derweil die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da es sich bei dem Firmenlauf weder um Betriebssport noch um eine Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters gehandelt habe.
Das SG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Ereignis beim Firmenlauf ein Arbeitsunfall war.
Die Klägerin hatte den Unfall weder bei der Ausübung ihrer Beschäftigung als solcher erlitten, noch hatte sie den Unfall bei einer Aktivität erlitten, die mit ihrer Beschäftigung in engem rechtlichen Zusammenhang stand. Insofern hatte sie bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht an einem (versicherten) Betriebssport teilgenommen.
Betriebssport muss schließlich Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter besitzen sowie diesen Ausgleichszweck durch eine Regelmäßigkeit anstreben. Beides traf allerdings auf den einmal jährlich stattfindenden Firmenlauf, der zudem durch einen Wettkampf geprägt war, nicht zu. Außerdem hatte es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.
Maßgebend ist in solch einem Fall das arbeitgeberseitig verfolgte Ziel, mit der Veranstaltung die Betriebsgemeinschaft zu fördern. Das traf auf den Firmenlauf jedoch nicht zu. Zwar hatte der Arbeitgeber die Klägerin durch bestimmte Fördermaßnahmen bei der Teilnahme am Firmenlauf unterstützt. So hatte er die Veranstaltung beworben, genehmigt und Trikots gestellt sowie die Startgebühr entrichtet. Trotzdem hat es sich bei der Veranstaltung nicht um eine solche des Jobcenters gehandelt.
Schließlich war der Firmenlauf von einem privaten Veranstalter für eine Vielzahl anderer Firmen und deren Beschäftigten organisiert worden. Es hat sich um eine groß angelegte Veranstaltung gehandelt, die eine Anzahl von Laufteilnehmern angezogen hatte, von denen die Läuferinnen und Läufer der Einrichtung der Klägerin nicht einmal 1 % ausgemacht hatten. Infolgedessen konnte dem Firmenlauf nicht der Charakter eines Events zum besseren Kennenlernen und Verstehen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beigemessen werden, so dass bereits aus diesem Grunde eine unfallversicherungsrechtlich geschützte Gemeinschaftsveranstaltung des Jobcenters ausschied.