05.04.2013

Kein tariflicher Mindestlohn für "Toilettenfrau"

Der Mindestlohntarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung kommt nur dann für eine "Toilettenfrau" in Betracht, wenn sie konkret schildern und unter Beweis stellen kann, dass ihre Betriebsabteilung überwiegend mit Reinigungsarbeiten beschäftigt wird. Lohnwucher kommt erst dann in Betracht, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Entgelts erreicht.

ArbG Hamburg 28.3.2013, 7 Ca 541/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war von April bis September 2012 als sog. Sanitärbetreuerin für ein Dienstleistungsunternehmen in den Räumen eines großen Hamburger Warenhauses tätig. Ihre Aufgabe bestand darin, die Toiletten zu säubern. Sie erhielt für ihre Vollzeittäigkeit ein Grundgehalt von 600 € brutto. Zusätzlich zahlte der Arbeitgeber - jedenfalls in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses - freiwillige Prämien.

Die Klägerin verlangte gerichtlich die Zahlung des tariflichen Mindestlohns nach dem  "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" vom 23.8.2011 i.H.v. 8,82 € die Stunde. Das ArbG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Mindestlohntarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung war auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden. Die Klägerin, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, konnte nicht konkret schildern und unter Beweis stellen, dass ihre Betriebsabteilung überwiegend mit Reinigungsarbeiten beschäftigt worden war.

Mögliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des "Lohnwuchers" lagen ebenfalls nicht vor. Lohnwucher kommt nach BAG-Rechtsprechung erst dann in Betracht, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Entgelts erreicht. Wegen einer wirksam vereinbarten Ausschlussfrist waren im vorliegenden Fall nur Ansprüche für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. In diesen Monaten hatte die Klägerin bei Einrechnung der freiwillig gezahlten Prämien Stundenentgelte von ca. 6,00 € erzielt. Somit konnte nicht festgestellt werden, dass dieses Gehalt weniger als 2/3 der branchenüblichen Vergütung betrug.

ArbG Hamburg PM v. 28.3.2013
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