Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Blockadehaltung
BAG v. 12.3.2019 - 1 ABR 42/17
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten sich über Unterlassungsansprüche des Betriebsrats. Die tarifgebundene Arbeitgeberin betreibt eine in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommene Klinik. Dort ist der antragstellende Betriebsrat gebildet. Der Betriebsrat stimmte einem Dienstplan, den die Arbeitgeberin vorlegte, nur teilweise zu. Da keine Einigung ersichtlich war, bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat, sich mit der Bildung einer Einigungsstelle einverstanden zu erklären, was dieser ablehnte. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrere Male im Verlauf des kommenden halben Jahres. Allgemein zeigte sich der Betriebsrat wenig bis überhaupt nicht zur Findung eines einvernehmlich genehmigten Dienstplanes bereit.
Die Arbeitgeberin gab die Dienstpläne infolgedessen auch ohne Zustimmung des Betriebsrats im Betrieb bekannt. Der Betriebsrat vertrag die Auffassung, ihm stehe bei der Aufstellung der Dienstpläne ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG zu. Da dieses durch die Arbeitgeberin verletzt worden sei, könne er Unterlassung weiterer Verstöße verlangen.
Das Arbeitsgericht gab dem Unterlassungsantrag des Betriebsrats teilweise statt. Das LAG gab auf Beschwerde des Betriebsrats dem Antrag komplett statt. Die dagegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin war vor dem BAG erfolgreich.
Die Gründe:
Der Betriebsrat kann sein verfolgtes Begehren weder mit Erfolg auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG noch auf § 23 Abs. 3 BetrVG stützen.
Die Arbeitgeberin hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wiederholt verletzt, indem sie im Betrieb monatliche Dienstpläne bekannt gegeben und dadurch ihr Weisungsrecht gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern ohne Einigung mit dem Betriebsrat ausgeübt hat. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll die Interessen der Arbeitnehmer insbesondere bezüglich deren Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung bringen. Unerheblich für das Mitbestimmungsrecht und den daraus resultierenden Unterlassungsanspruch bei Missachtung des Rechts ist, dass die Arbeitgeberin zuvor erfolglos versucht hat, das in § 87 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren durchzuführen.
Der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs steht unter den besonderen Umständen des Streitfalls ausnahmsweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 2 Abs. 1 BetrVG entgegen. Das auf Treu und Glauben gem. § 242 BGB beruhende Verbot der unzulässigen Rechtsausübung gilt gem. § 2 Abs. 1 BetrVG auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Eine gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung kann ausnahmsweise vorliegen, wenn sich eine Betriebspartei auf eine formale Rechtsposition beruft, die sie durch ein in erheblichem Maße eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten erlangt hat.
Eine solche Situation ist vorliegend ausnahmsweise gegeben. Die Arbeitgeberin ist zur Ausführung der ihr obliegenden Verpflichtung zur Krankenhausbehandlung von Versicherten zwingend darauf angewiesen, in regelmäßigen Abständen Dienstpläne aufzustellen, um dadurch den Einsatz des vorhandenen Personals zu koordinieren. Insofern kommt der Ausübung der Mitbestimmung des Betriebsrats eine erhebliche Bedeutung zu. Damit obliegt es nicht lediglich der Arbeitgeberin, die Mitbestimmung beim Aufstellen der Dienstpläne sicherzustellen. Vielmehr trifft auch den Betriebsrat hierbei eine Mitwirkungspflicht nach § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrVG. Gegen diese Verpflichtungen hat der Betriebsrat vorliegend durch seine Blockadehaltung in erheblichem Maße verstoßen, ohne dafür berechtige Gründe nennen zu können. Aufgrund dieser Blockadehaltung bestand für die Arbeitgeberin keine rechtssichere Möglichkeit, die von ihr nicht in Abrede gestellten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Aufstellung der Dienstpläne zu wahren.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesarbeitsgerichts veröffentlichten Volltext des Beschluss klicken Sie bitte hier.
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Die Beteiligten streiten sich über Unterlassungsansprüche des Betriebsrats. Die tarifgebundene Arbeitgeberin betreibt eine in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommene Klinik. Dort ist der antragstellende Betriebsrat gebildet. Der Betriebsrat stimmte einem Dienstplan, den die Arbeitgeberin vorlegte, nur teilweise zu. Da keine Einigung ersichtlich war, bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat, sich mit der Bildung einer Einigungsstelle einverstanden zu erklären, was dieser ablehnte. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrere Male im Verlauf des kommenden halben Jahres. Allgemein zeigte sich der Betriebsrat wenig bis überhaupt nicht zur Findung eines einvernehmlich genehmigten Dienstplanes bereit.
Die Arbeitgeberin gab die Dienstpläne infolgedessen auch ohne Zustimmung des Betriebsrats im Betrieb bekannt. Der Betriebsrat vertrag die Auffassung, ihm stehe bei der Aufstellung der Dienstpläne ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG zu. Da dieses durch die Arbeitgeberin verletzt worden sei, könne er Unterlassung weiterer Verstöße verlangen.
Das Arbeitsgericht gab dem Unterlassungsantrag des Betriebsrats teilweise statt. Das LAG gab auf Beschwerde des Betriebsrats dem Antrag komplett statt. Die dagegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin war vor dem BAG erfolgreich.
Die Gründe:
Der Betriebsrat kann sein verfolgtes Begehren weder mit Erfolg auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG noch auf § 23 Abs. 3 BetrVG stützen.
Die Arbeitgeberin hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wiederholt verletzt, indem sie im Betrieb monatliche Dienstpläne bekannt gegeben und dadurch ihr Weisungsrecht gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern ohne Einigung mit dem Betriebsrat ausgeübt hat. Dieses Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats soll die Interessen der Arbeitnehmer insbesondere bezüglich deren Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung bringen. Unerheblich für das Mitbestimmungsrecht und den daraus resultierenden Unterlassungsanspruch bei Missachtung des Rechts ist, dass die Arbeitgeberin zuvor erfolglos versucht hat, das in § 87 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren durchzuführen.
Der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs steht unter den besonderen Umständen des Streitfalls ausnahmsweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 2 Abs. 1 BetrVG entgegen. Das auf Treu und Glauben gem. § 242 BGB beruhende Verbot der unzulässigen Rechtsausübung gilt gem. § 2 Abs. 1 BetrVG auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Eine gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung kann ausnahmsweise vorliegen, wenn sich eine Betriebspartei auf eine formale Rechtsposition beruft, die sie durch ein in erheblichem Maße eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten erlangt hat.
Eine solche Situation ist vorliegend ausnahmsweise gegeben. Die Arbeitgeberin ist zur Ausführung der ihr obliegenden Verpflichtung zur Krankenhausbehandlung von Versicherten zwingend darauf angewiesen, in regelmäßigen Abständen Dienstpläne aufzustellen, um dadurch den Einsatz des vorhandenen Personals zu koordinieren. Insofern kommt der Ausübung der Mitbestimmung des Betriebsrats eine erhebliche Bedeutung zu. Damit obliegt es nicht lediglich der Arbeitgeberin, die Mitbestimmung beim Aufstellen der Dienstpläne sicherzustellen. Vielmehr trifft auch den Betriebsrat hierbei eine Mitwirkungspflicht nach § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 BetrVG. Gegen diese Verpflichtungen hat der Betriebsrat vorliegend durch seine Blockadehaltung in erheblichem Maße verstoßen, ohne dafür berechtige Gründe nennen zu können. Aufgrund dieser Blockadehaltung bestand für die Arbeitgeberin keine rechtssichere Möglichkeit, die von ihr nicht in Abrede gestellten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Aufstellung der Dienstpläne zu wahren.
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