Keine Anzeigepflicht für Saison-Kurzarbeitergeld mehr
Der Hintergrund:
Saison-Kurzarbeitergeld kann von Dezember bis März für Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus in Anspruch genommen werden. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 1.11. und endet am 31.3. Die Leistung soll die Beschäftigung bei Ausfällen durch Witterung oder Auftragsmangel sichern.
Bundesagentur für Arbeit PM vom 31.10.2016
Saison-Kurzarbeitergeld kann von Dezember bis März für Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus in Anspruch genommen werden. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 1.11. und endet am 31.3. Die Leistung soll die Beschäftigung bei Ausfällen durch Witterung oder Auftragsmangel sichern.
Bislang mussten die Unternehmen bei wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen wie Auftragsmangel eine Anzeige über den Beginn des Ausfalles bei der Agentur für Arbeit stellen. Beruhte der Arbeitsausfall auf der Witterung, war dies nicht notwendig. Nunmehr entfällt die Anzeigepflicht vollständig.