Keine Befristung zur Erprobung bei Vorbeschäftigung mit gleichen Aufgaben
LAG Köln 30.6.2017, 4 Sa 939/16Der Kläger ist bei der Beklagten seit September 2014 auf Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrags vom 10.6.2014 als Leiter "Mechanische Fertigung" sowie als "Leiter Produktionsprozesse/Lean-Management" beschäftigt. Es ist eine sechsmonatige Probezeit vereinbart worden, der eine unbefristete Beschäftigung folgen sollte. Mit Nachtragsvertrag vom 26.2.2015, der mit "Anstellungsvertrag" überschrieben war, vereinbarten die Parteien eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.9.2015. Mit Schreiben von Juli 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.9.2015 - wie vereinbart - beendet werde, da keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestünde.
Mit seiner Klage wandte sich der Kläger u.a. gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.9.2015. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.
Die Gründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die Befristungsvereinbarung vom 26.2.2015 noch durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst worden. Die in dem Nachtragsvertrag vom 26.2.2015 nachträglich vereinbarte Befristung des bis dahin unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist rechtsunwirksam.
Die Befristungsabrede muss im Streitfall durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein. Denn nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das sog. "Anschlussverbot" gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall das neue Arbeitsverhältnis nur für max. sechs Monate befristet werden soll.
Die streitgegenständliche Befristung ist jedoch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Sachgrund der Erprobung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG liegt nicht vor, wenn die Dauer der Probezeit in keinem angemessenen Verhältnis zur geplanten Tätigkeit steht. Ebenso verhält es sich, wenn der Arbeitgeber - wie hier - bereits ausreichend Zeit hatte, die Fähigkeiten des Arbeitnehmers hinreichend zu beurteilen. Ein vorheriges befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer wie im Streitfall mit ähnlichen Arbeitsaufgaben betraut war, spricht daher i.d.R. gegen den Sachgrund der Erprobung. Der Kläger war im Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede bereits fast sechs Monate mit den gleichen Aufgaben bei der Beklagten beschäftigt. Das es sich bei den Aufgaben des Klägers um besonders anspruchsvolle und spezielle Aufgaben handelt, vermag daran nichts zu ändern. Anhand der gesetzgeberischen Wertung ist zu erkennen, dass eine sechsmonatige Erprobungszeit i.d.R. als ausreichend anzusehen ist.
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