21.10.2013

Keine diskriminierende Kündigung bei fehlender Kenntnis über Schwangerschaft

In Fällen, in denen einer Arbeitnehmerin gekündigt wird, ohne dass Kenntnis von ihrer Schwangerschaft bei Zugang der Kündigungserklärung besteht, stellt die Kündigung selbst kein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechtes dar. Das Gleiche gilt auch für ein "Festhalten" an der Kündigung.

BAG 17.10.2013, 8 AZR 742/12
Der Sachverhalt:
Die Beklagte hatte als Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgemäß in der Probezeit gekündigt. Binnen einer Woche machte die Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Sie forderte die Beklagte auf, innerhalb einer weiteren Woche mitzuteilen, dass sie an der Kündigung "nicht festhalte", damit sie keine Klage erheben müsse.

Die Beklagte erklärte dies zunächst nicht. Nachdem der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischenzeitlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte die Beklagte nach Wochen eine "Rücknahme" der Kündigung. Die Klägerin lehnte in der Folgezeit eine außergerichtliche Einigung ab. Schließlich gab die Beklagte vor dem ArbG eine Anerkenntnis-Erklärung ab, worauf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung festgestellt wurde.

Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung i.H.v. drei Bruttomonatsgehältern wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes.

Die Kündigung konnte schon deswegen keine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts darstellen, weil die Arbeitgeberin bei der Erklärung der Kündigung keine Information über die Schwangerschaft der Klägerin hatte. Die verlangte Rücknahme der Kündigung war rechtstechnisch nicht möglich, über die Notwendigkeit einer einvernehmlichen Verständigung der Parteien zeigte sich die Klägerin nicht hinreichend informiert. Ein Streit darüber, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 MuSchG auf Zahlung von Mutterschutzlohn vorlagen, war für sich genommen nicht schon deswegen eine Diskriminierung, weil nur Frauen diesen besonderen Anspruch geltend machen können.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 63 vom 17.10.2013
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