Keine doppelten Urlaubsansprüche bei Arbeitgeberwechsel im laufenden Jahr
BAG 16.12.2014, 9 AZR 295/13Der Kläger war ab Mitte April 2010 im Lebensmittelmarkt des Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lehnte der Beklagte die vom Kläger verlangte Abgeltung seines Urlaubs u.a. mit der Begründung ab, dem Kläger sei bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das Jahr 2010 Urlaub gewährt worden. Eine Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers legte der Kläger dem Beklagten nicht vor.
Die auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg; das LAG wies sie ab, weil der Anspruch aufgrund einer vertraglichen Ausschlussfrist verfallen sei. Auf die Revision des Klägers hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob der Beklagte zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung verpflichtet ist.
Allgemein gilt, dass Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Urlaub haben, wenn ihnen für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat.
Arbeitnehmer können diese Voraussetzung für ihren Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis grds. durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ihres früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist gem. § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Im Streitfall hat der Kläger entgegen der Ansicht des LAG die im Formulararbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist von "mindestens drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs" gewahrt, so dass die Klage nicht schon aus diesem Grund abgewiesen werden konnte.
Es ist aber offen, ob der Kläger nachweisen kann, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2010 nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt oder abgegolten hat. Hierzu ist ihm im zweiten Rechtsgang Gelegenheit zu geben. Führt der Kläger diesen Nachweis, hat der Beklagte den Urlaub des Klägers abzugelten, soweit er den Urlaubsanspruch hätte erfüllen müssen und nicht selbst erfüllt hat.
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