Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gem. Art. 15 DSGVO
LAG Düsseldorf v. 28.11.2023 - 3 Sa 285/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger war vom 1.12.2016 bis zum 31.12.2016 bei dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Beklagten, beschäftigt. Bereits im Jahre 2020 hatte er einen Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO gestellt, den die Beklagte beantwortet hatte.
Mit Schreiben vom 1.10.2022, das der Beklagten an diesem Tag zuging, verlangte er erneut Auskunft und eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.2022. Als die Beklagte nicht antwortete, erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 21.10.2022 mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022. Die ihm mit Schreiben vom 27.10.2022 erteilte Auskunft rügte der Kläger mit Schreiben vom 4.11.2022 als verspätetet und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig.
Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom 18.11.2022 verlangte der Kläger erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Die Beklagte konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom 1.12.2022.
Der Kläger verlangte von der Beklagten gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts, die 2.000 € nicht unterschreiten sollte, weil sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO durch die Beklagte mehrfach verletzt worden sei. Diese widersprach dem, weil es u.a. bereits an einem immateriellen Schaden des Klägers fehle.
Das ArbG gab der Klage statt und sprach dem Kläger wegen des von ihm angenommenen vorsätzlichen Verstoßes der Beklagten eine Geldentschädigung von 10.000 € zu. Auf die Berufung der Beklagten wies das LAG die Klage ab. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Beklagte hat zwar gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO und Art. 15 DSGVO verstoßen. Sie hat die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt. Eine vollständige Auskunft lag erst am 1.12.2022, d.h. sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist vor. Dies begründet indes aus zwei Gründen keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO fällt bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setzt haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehlt es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO - sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt wird. Unabhängig davon setzt Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Der bloße vom Kläger angeführte Kontrollverlust über die Daten genügt nicht und ist mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch. Zu weiterem immateriellen Schaden fehlte es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers.
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LAG Düsseldorf PM Nr. 29 vom 28.11.2023
Der Kläger war vom 1.12.2016 bis zum 31.12.2016 bei dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Beklagten, beschäftigt. Bereits im Jahre 2020 hatte er einen Antrag auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO gestellt, den die Beklagte beantwortet hatte.
Mit Schreiben vom 1.10.2022, das der Beklagten an diesem Tag zuging, verlangte er erneut Auskunft und eine Datenkopie auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.2022. Als die Beklagte nicht antwortete, erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 21.10.2022 mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022. Die ihm mit Schreiben vom 27.10.2022 erteilte Auskunft rügte der Kläger mit Schreiben vom 4.11.2022 als verspätetet und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig.
Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom 18.11.2022 verlangte der Kläger erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Die Beklagte konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom 1.12.2022.
Der Kläger verlangte von der Beklagten gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts, die 2.000 € nicht unterschreiten sollte, weil sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO durch die Beklagte mehrfach verletzt worden sei. Diese widersprach dem, weil es u.a. bereits an einem immateriellen Schaden des Klägers fehle.
Das ArbG gab der Klage statt und sprach dem Kläger wegen des von ihm angenommenen vorsätzlichen Verstoßes der Beklagten eine Geldentschädigung von 10.000 € zu. Auf die Berufung der Beklagten wies das LAG die Klage ab. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Beklagte hat zwar gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO und Art. 15 DSGVO verstoßen. Sie hat die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt. Eine vollständige Auskunft lag erst am 1.12.2022, d.h. sechs Wochen nach Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist vor. Dies begründet indes aus zwei Gründen keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO fällt bereits nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setzt haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehlt es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO - sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt wird. Unabhängig davon setzt Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Der bloße vom Kläger angeführte Kontrollverlust über die Daten genügt nicht und ist mit dem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch. Zu weiterem immateriellen Schaden fehlte es an jeglichem konkreten Vortrag des Klägers.
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