11.01.2016

Keine Entschädigung nach dem AGG bei unwirksamer Kündigung wegen Adipositas

Eine mit dem Übergewicht des Arbeitnehmers begründete Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die hieraus angeblich resultierende verminderte Leistungsfähigkeit nicht konkret darlegt. Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall allerdings keine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung beanspruchen. Adipositas stellt keine Behinderung i.S.d. AGG dar, wenn davon auszugehen ist, dass das Überwicht nicht zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers führt.

Arbeitsgericht Düsseldorf 22.12.2015, 7 Ca 4616/15
Der Sachverhalt:
Der Kläger war in dem Gartenbaubetrieb der Beklagten beschäftigt. Die Beklagten kündigte das Arbeitsverhältnis wegen einer verminderten Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund seines Übergewichts. Mit seiner Klage wehrte sich der Kläger zum einen gegen die Kündigung. Zum anderen begehrte er die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung. Nur mit dem ersten Antrag hatte er vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht wirksam gekündigt. Aus ihrem Sachvortrag ergab sich nicht in ausreichendem Maß, dass der Kläger ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Dem Kläger steht allerdings aus dem AGG kein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung zu. Ein derartiger Anspruch setzt zunächst einmal das Vorliegen einer Behinderung voraus. Adipositas kann zwar grds. eine Behinderung darstellen. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer dadurch langfristig an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben gehindert wird. Diese Voraussetzung ist hier nach dem Klägervortrag nicht erfüllt, da der Kläger vorgetragen hat, alle geschuldeten Tätigkeiten ausüben zu können.

ArbG Düsseldorf PM vom 22.12.2016
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