Keine Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Verdachtskündigung eines Betriebsratsvorsitzenden
LAG Hamm v. 10.5.2024 - 12 TaBV 115/23Die Antragstellerin ist ein Maschinenbau-Unternehmen. Sie beabsichtigte, dem für Betriebsratsarbeit freigestellten Vorsitzenden des für ihren Betrieb zuständigen Betriebsrats eine außerordentliche Verdachtskündigung auszusprechen. Die Arbeitgeberin berief sich u.a. auf den dringenden Verdacht der unzutreffenden Dokumentation der "Arbeitszeit" und einen dadurch bei ihr aufgrund der Auszahlung von Vergütung für "Mehrarbeitsstunden" entstandenen Vermögensschaden. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung zum Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung nicht.
Das ArbG gab dem Antrag statt und ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden änderte das LAG den Beschluss des ArbG ab und wies der Antrag der Arbeitgeberin ab. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Es bestehen zwar Verdachtsmomente, jedoch liegt kein für den Ausspruch einer beabsichtigten Verdachtskündigung erforderlicher dringender Verdacht der Pflichtverletzung vor. Es sind auch andere Geschehensabläufe denkbar, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen würden. Daher fehlt es an einem wichtigen Grund zur Rechtfertigung der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung.
Aufsatz
Die Verdachtskündigung
Norbert Windeln, / Christian Breetzke, ArbRB 2024, 151
ARBRB0066810
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