Keine Kündigung eines angestellten Polizisten wegen der Veröffentlichung eines Totenkopf-Fotos auf Facebook
Arbeitsgericht Hamburg 18.9.2013, 27 Ca 207/13Der Kläger ist als Polizist bei der beklagten Hansestadt Hamburg beschäftigt. Als er als Objektschützer für eine Schule der Jüdischen Gemeinde eingesetzt war, fotografierte er eine Totenschädel-Abbildung mit Polizeimütze, wobei im Hintergrund auch die jüdische Schule erkennbar war. Dieses Foto veröffentlichte er auf seiner persönlichen Facebook-Seite.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen dieses Vorfalls fristlos. Zur Begründung machte sie geltend, dass das Foto an die SS-Totenkopfverbände erinnere und daher Ausdruck einer rechtsradikalen und antisemitischen Einstellung sei. Der Kläger sei im Übrigen bereits in der Vergangenheit durch Beleidigungen von Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen aufgefallen.
Der Kläger bestritt dagegen, eine rechtsradikale Einstellung zu haben. Bei dem Bild habe es sich lediglich um ein Scherzfoto gehandelt. Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, so tue ihm dies ausdrücklich leid. Das Arbeitsgericht gab seiner Kündigungsschutzklage statt.
Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht wirksam gekündigt und muss den Kläger daher weiterbeschäftigen.
Die Beklagte hat nicht dargelegt und nachgewiesen, dass der Kläger das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und in das Internet gestellt hat. Der fotografierte Totenschädel ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung. Denn der Totenschädel wird vielfach auch in anderen Zusammenhängen verwendet, so etwa im Hinblick auf den Fußballverein St. Pauli.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es einen absichtlichen Zusammenhang zwischen dem Totenschädel und der nur im Hintergrund zu sehenden Schule gibt, zumal die Schule nur für Ortskundige erkennbar ist.
Die Darstellung der Beklagten zu den angeblichen ausländerfeindlichen Sprüchen des Klägers war nicht ausreichend aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.