24.10.2012

Keine Kündigung wegen grober Beleidigung von Kollegen auf facebook bei Handlung im Affekt

Grobe Beleidigungen von Kollegen in sozialen Netzwerken wie facebook können zwar grds. auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen. Hierfür kommt es jedenfalls, wenn viele Arbeitskollegen zu den "facebook-Freunden" des Arbeitnehmers gehören, auch nicht darauf an, ob die Beleidigungen für jedermann oder nur für Freunde sichtbar gepostet worden sind. Im Einzelfall kann allerdings eine Kündigung ausgeschlossen sein, etwa wenn der Arbeitnehmer im Affekt gehandelt und die Kollegen nicht namentlich benannt hat.

ArbG Duisburg 26.9.2012, 5 Ca 949/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger verfügt über einen facebook-Account, den eine Vielzahl seiner Kollegen als "Freunde" einsehen können.

Nachdem er von Kollegen bei seinem Arbeitgeber zu Unrecht denunziert worden war, bezeichnete der Kläger diese im "Freunde-Bereich" seiner facebook-Seite als "Speckrollen" und "Klugscheißer", ohne die Kollegen allerdings namentlich zu benennen. Als der beklagte Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht wirksam gekündigt.

Zwar können grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen grds. auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie facebook. Ein solcher Eintrag kann nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen, die regelmäßig unschädlich ist, gleichgestellt werden, sondern greift nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein. Das gilt insbesondere deshalb, weil der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann.

Im vorliegenden Fall war auch unerheblich, ob der Eintrag nur für die sog. Freunde und Freundesfreunde auf facebook sichtbar war, oder unter der Einstellung "öffentlich" von allen facebook-Nutzern gelesen werden konnte. Die Beleidigungen sind auf jeden Fall in die Öffentlichkeit gelangt, da eine Vielzahl von Arbeitskollegen des Klägers auch dessen "facebook"-Freunde sind und den Eintrag gelesen hatten.

Dennoch war die Kündigung ohne vorherige Abmahnung im Ergebnis unwirksam. Maßgeblich hierfür war, dass der Kläger im Affekt gehandelt hat. Für ihn sprach zudem, dass er die Kollegen nicht namentlich benannt hatte und diese daher aus dem facebook-Eintrag heraus nicht ohne weiteres identifizierbar waren.

ArbG Duisburg PM vom 23.10.2012
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