Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bzgl. einer Anordnung des Arbeitgebers, die dessen Regelungsmacht gar nicht unterliegt
BAG v. 28.7.2020 - 1 ABR 41/18
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch bzgl. gewerkschaftlicher Informationsveranstaltungen. Die Arbeitgeberin betreibt eine Klinik. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Im Mai 2017 errichteten vier bei der Arbeitgeberin beschäftigte Mitglieder von ver.di außerhalb ihrer Arbeitszeit vor der Klinik einen Informationsstand. An diesem verteilten sie Flugblätter, in denen zur Teilnahme an einer Demonstration aufgerufen wurde, und sammelten Unterschriften für den von ver.di initiierten "Appell für mehr Krankenhauspersonal".
Die Pflegedienstleiterin untersagte den Arbeitnehmern die Durchführung dieser Aktion. Der Betriebsrat machte daraufhin geltend, die Anordnung der Pflegedienstleitung sei als eine das Ordnungsverhalten betreffende Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitgliedern ohne seine vorherige Zustimmung zu untersagen, einen gewerkschaftlichen Informationsstand aufzubauen und gewerkschaftliches Informationsmaterial mit Krankenhausbezug auf dem Betriebsgelände zu verteilen.
Die Vorinstanzen wiesen die Anträge ab. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht bei der streitbefangenen Maßnahme der Arbeitgeberin zu. Das vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG scheidet deshalb aus, weil eine in der Vermittlung von Informationen über gewerkschaftliche Ziele oder Aktionen bestehende Betätigung mitgliedschaftlich organisierter Arbeitnehmer im Betrieb nicht der Regelungsmacht des Arbeitgebers unterliegt. Dementsprechend besteht auch kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Betriebsparteien sind nicht befugt, die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit auszugestalten.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen (§ 77 Abs. 3, § 75 BetrVG) eine umfassende Regelungskompetenz hinsichtlich aller betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen sowie des Inhalts, des Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Zu den von dieser weiten Kompetenz erfassten Regelungsgegenständen gehören auch die sozialen Angelegenheiten iSd. § 87 BetrVG und damit auch Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen.
Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer ist berührt, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielt.
Das von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht betriebsangehöriger Gewerkschaftsmitglieder, sich durch die Verteilung gewerkschaftlichen Informations- oder Werbematerials im Betrieb aktiv an der koalitionsgemäßen Betätigung ihrer Gewerkschaft zu beteiligen und diese dadurch bei der Verfolgung ihrer koalitionsspezifischen Ziele zu unterstützen, unterliegt nicht der Regelungsmacht des Arbeitgebers. Aus diesem Grund besteht auch kein Raum für eine Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
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Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch bzgl. gewerkschaftlicher Informationsveranstaltungen. Die Arbeitgeberin betreibt eine Klinik. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Im Mai 2017 errichteten vier bei der Arbeitgeberin beschäftigte Mitglieder von ver.di außerhalb ihrer Arbeitszeit vor der Klinik einen Informationsstand. An diesem verteilten sie Flugblätter, in denen zur Teilnahme an einer Demonstration aufgerufen wurde, und sammelten Unterschriften für den von ver.di initiierten "Appell für mehr Krankenhauspersonal".
Die Pflegedienstleiterin untersagte den Arbeitnehmern die Durchführung dieser Aktion. Der Betriebsrat machte daraufhin geltend, die Anordnung der Pflegedienstleitung sei als eine das Ordnungsverhalten betreffende Maßnahme nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitgliedern ohne seine vorherige Zustimmung zu untersagen, einen gewerkschaftlichen Informationsstand aufzubauen und gewerkschaftliches Informationsmaterial mit Krankenhausbezug auf dem Betriebsgelände zu verteilen.
Die Vorinstanzen wiesen die Anträge ab. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht bei der streitbefangenen Maßnahme der Arbeitgeberin zu. Das vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG scheidet deshalb aus, weil eine in der Vermittlung von Informationen über gewerkschaftliche Ziele oder Aktionen bestehende Betätigung mitgliedschaftlich organisierter Arbeitnehmer im Betrieb nicht der Regelungsmacht des Arbeitgebers unterliegt. Dementsprechend besteht auch kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Betriebsparteien sind nicht befugt, die von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsbetätigungsfreiheit auszugestalten.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen (§ 77 Abs. 3, § 75 BetrVG) eine umfassende Regelungskompetenz hinsichtlich aller betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen sowie des Inhalts, des Abschlusses und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Zu den von dieser weiten Kompetenz erfassten Regelungsgegenständen gehören auch die sozialen Angelegenheiten iSd. § 87 BetrVG und damit auch Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen.
Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer ist berührt, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielt.
Das von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht betriebsangehöriger Gewerkschaftsmitglieder, sich durch die Verteilung gewerkschaftlichen Informations- oder Werbematerials im Betrieb aktiv an der koalitionsgemäßen Betätigung ihrer Gewerkschaft zu beteiligen und diese dadurch bei der Verfolgung ihrer koalitionsspezifischen Ziele zu unterstützen, unterliegt nicht der Regelungsmacht des Arbeitgebers. Aus diesem Grund besteht auch kein Raum für eine Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.