Keine PKH ohne Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
LAG Köln v. 20.3.2023 - 4 Ta 179/22
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für seinen Antrag vom 13.12.2022, mit dem er im Wege der einstweiligen Verfügung die Zahlung eines Betrages i.H.v. rd. 1.400 € für den Monat November 2022 begehrte.
Das ArbG wies durch Beschluss vom 14.12.2022 - zugestellt am selben Tag - den PKH-Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurück. Mit am 27.12.2022 eingegangenem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde hiergegen ein und verwies inhaltlich auf die Beschwerdegründe gemäß Schriftsatz vom selben Tage. Darin behauptete er, seine Not ausreichend dargelegt zu haben. Das ArbG half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Es verwies darauf, dass neben mangelnder Erfolgsaussichten auch wegen der Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Abhilfe nicht in Betracht komme.
Das LAG teilte unter dem 14.2.2023 mit, dass beabsichtigt ist, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Dies wurde eingehend erläutert. Es wurde Gelegenheit zur Rücknahme der sofortigen Beschwerde binnen 2 Wochen gegeben. Eine Einlassung des Beschwerdeführers erfolgte nicht mehr.
Die sofortige Beschwerde hatte daraufhin vor dem LAG abschließend keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO i.V.m. § 78 Satz 1 ArbGG statthaft. Das Rechtsmittel ist nach § 569 ZPO auch form- und fristgerecht eingelegt worden, da die Notfrist des § 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO von 1 Monat bei Eingang des Rechtsmittels am 27.12.2022 noch nicht verstrichen war. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das ArbG hat PKH richtigerweise nicht gewährt. Insoweit wird auf die Hinweise des Beschwerdegerichts vom 14.2.2022 verwiesen. Auf diese Hinweise erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers mehr, so dass diese unverändert einer PKH-Bewilligung entgegenstehen. Eine rückwirkende PKH-Bewilligung kommt nicht in Betracht. Zudem wurde nicht hinreichend deutlich gemacht, woraus sich im vorliegenden Fall die Eilbedürftigkeit ergab.
Mehr zum Thema:
Handbuch:
c) Prozesskostenhilfe
Rolfs in Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch
13. Aufl./Lfg. 04.2023
Bestandteil des Aktionsmoduls Arbeitsrecht:
Für klare Verhältnisse sorgen: Mit den Inhalten der erstklassigen Standardwerke zum Arbeitsrecht. Topaktuell mit Fachinformationen rund um die Corona-Krise. Zahlreiche bewährte Formulare auch mit LAWLIFT bearbeiten! Neuauflage HWK Arbeitsrecht Kommentar mit Rechtsstand 1.4.2022. Hier online nutzen. 4 Wochen gratis nutzen!
Justiz NRW
Der Beschwerdeführer beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für seinen Antrag vom 13.12.2022, mit dem er im Wege der einstweiligen Verfügung die Zahlung eines Betrages i.H.v. rd. 1.400 € für den Monat November 2022 begehrte.
Das ArbG wies durch Beschluss vom 14.12.2022 - zugestellt am selben Tag - den PKH-Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurück. Mit am 27.12.2022 eingegangenem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde hiergegen ein und verwies inhaltlich auf die Beschwerdegründe gemäß Schriftsatz vom selben Tage. Darin behauptete er, seine Not ausreichend dargelegt zu haben. Das ArbG half der sofortigen Beschwerde nicht ab. Es verwies darauf, dass neben mangelnder Erfolgsaussichten auch wegen der Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Abhilfe nicht in Betracht komme.
Das LAG teilte unter dem 14.2.2023 mit, dass beabsichtigt ist, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Dies wurde eingehend erläutert. Es wurde Gelegenheit zur Rücknahme der sofortigen Beschwerde binnen 2 Wochen gegeben. Eine Einlassung des Beschwerdeführers erfolgte nicht mehr.
Die sofortige Beschwerde hatte daraufhin vor dem LAG abschließend keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO i.V.m. § 78 Satz 1 ArbGG statthaft. Das Rechtsmittel ist nach § 569 ZPO auch form- und fristgerecht eingelegt worden, da die Notfrist des § 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO von 1 Monat bei Eingang des Rechtsmittels am 27.12.2022 noch nicht verstrichen war. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das ArbG hat PKH richtigerweise nicht gewährt. Insoweit wird auf die Hinweise des Beschwerdegerichts vom 14.2.2022 verwiesen. Auf diese Hinweise erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers mehr, so dass diese unverändert einer PKH-Bewilligung entgegenstehen. Eine rückwirkende PKH-Bewilligung kommt nicht in Betracht. Zudem wurde nicht hinreichend deutlich gemacht, woraus sich im vorliegenden Fall die Eilbedürftigkeit ergab.
Handbuch:
c) Prozesskostenhilfe
Rolfs in Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch
13. Aufl./Lfg. 04.2023
Bestandteil des Aktionsmoduls Arbeitsrecht:
Für klare Verhältnisse sorgen: Mit den Inhalten der erstklassigen Standardwerke zum Arbeitsrecht. Topaktuell mit Fachinformationen rund um die Corona-Krise. Zahlreiche bewährte Formulare auch mit LAWLIFT bearbeiten! Neuauflage HWK Arbeitsrecht Kommentar mit Rechtsstand 1.4.2022. Hier online nutzen. 4 Wochen gratis nutzen!