20.04.2020

Keine telefonischen Krankschreibungen bei Atemwegserkrankungen mehr

Ab dem 20.4.2020 dürfen Ärzte Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege oder auch Covid-19-Verdacht nicht mehr allein nach telefonischer Anamnese bis zu 14 Tage krankscheiben. Vielmehr muss die Feststellung und Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit wieder ausschließlich in den Arztpraxen Telefon erfolgen. Das gilt auch für die Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Kinderkrankengeld). Hierauf haben sich der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) und die Kassenärztliche Vereinigung (KBV) verständigt.

Im Übrigen gilt, dass Folgeverordnungen für Arzneimittel, Krankenbeförderung, häusliche Krankenpflege oder Heilmittel sowie Überweisungen zu anderen Ärzten (z.B. für einen Laborabstrich) per Post nach Hause geschickt werden können. Auch bestimmte Hilfsmittel können so verordnet werden. Es ist nicht nötig, zum Einlesen der Krankenversichertenkarte in die Arztpraxis zu gehen - trotz des Quartalswechsels. Bei bekannten Patienten gilt erst einmal befristet bis zum 30.6.2020: Findet in einem Quartal ausschließlich ein telefonischer Kontakt oder ein Kontakt per Videosprechstunde statt, übernehmen die Arztpraxen die Versichertendaten aus der Patientenkartei.
GKV PM v. 20.4.2020
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