Keine Untersagung des Bahnstreiks im einstweiligen Verfügungsverfahren
Hessisches LAG 7.11.2014, 14 SaGa 1496/14Die Deutsche Bahn AG hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, der GDL die Fortsetzung des Bahnstreiks zu untersagen bzw. ihr aufzugeben, den Streik zeitlich oder räumlich zu beschränken. Das Arbeitsgericht lehnte die Anträge ab. Das LAG versuchte zunächst, die Parteien durch einen Vergleich zur Fortsetzung ihrer Verhandlungen zu verpflichten. Nachdem diese Bemühungen gescheitert waren, lehnte es die Anträge der Deutschen Bahn AG ebenfalls ab.
Die Gründe:
Der GDL ist weder die Fortsetzung des Streiks zu untersagen noch ist der Streik zeitlich oder räumlich zu beschränken. Durch den Streik der GDL werden keine rechtswidrige Forderungen erhoben. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Friedenspflicht vor. Zudem ist der Streik auch bei Berücksichtigung aller Umstände nicht unverhältnismäßig.
Der Hintergrund:
Gegen Entscheidungen des LAG in einstweiligen Verfügungsverfahren kann kein Rechtsmittel eingelegt werden, so dass eine Anrufung des BAG vorliegend nicht in Betracht kam. Unmittelbar nach Schluss der Verhandlung erklärte die GDL im Gericht gegenüber der Presse, der Streik werde am Samstag, dem 8. November 2014, 18:00 Uhr, vorzeitig beendet.