Keine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Altersteilzeitvereinbarung
BAG 22.5.2012, 9 AZR 453/10
Sachverhalt:
Die am 29. März 1949 geborene Klägerin und Bankkauffrau war bei der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik seit Dezember 1983 beschäftigt. Die Beklagte trat zum 1. Juli 1990 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Mit ihr vereinbarte die Klägerin im Oktober 2003 eine Altersteilzeit von 1.4.2004 bis 31.3.2009. In der Vereinbarung ist die Arbeitszeit auf 50% der tariflichen Arbeitszeit festgelegt, die Vergütung auf 50% des Grundgehalts. Die Klägerin nimmt ein Sabbatical und ist für diesen Zeitraum von der Arbeitsleistung freigestellt. Zum 31.3.2009 soll das Arbeitsverhältnis enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Während ihrer Freistellung bat die Klägerin um Aussetzung des Sabbaticals und bewarb sich mehrmals vergeblich um eine erneute Anstellung bei der Beklagten. Im April 2009 begehrte die Klägerin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vertraglichen Vereinbarung vom Oktober 2003 zum Ende März 2009 geendet hat bzw. aufgelöst wurde. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG gab der Klägerin recht. Die Revision der Beklagten hiergegen blieb erfolglos.
Gründe:
Das Arbeitsverhältnis besteht zu den im Vertrag vom Oktober 2003 vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin fort.
Nach § 41 Satz 2 SGB VI gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen. Aus der später erfolgten Bitte der Klägerin auf Aussetzung des Sabbaticals und der in diesem Rahmen erwähnten Altersteilzeitvereinbarung ist keine Bestätigung der Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Sinne von § 41 Satz 2 SGB VI zu sehen. Ein Einverständnis mit der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf März 2009 lässt sich hieraus nicht ableiten.
§ 41 Satz 2 SGB VI wird auch nicht durch die speziellere Regelung des § 8 Abs. 3 AltZG verdrängt, da die Klägerin zum vorgesehenen Beendigungszeitpunkt keinen Anspruch auf Rente nach Altersteilzeitarbeit hatte.
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Die am 29. März 1949 geborene Klägerin und Bankkauffrau war bei der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik seit Dezember 1983 beschäftigt. Die Beklagte trat zum 1. Juli 1990 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Mit ihr vereinbarte die Klägerin im Oktober 2003 eine Altersteilzeit von 1.4.2004 bis 31.3.2009. In der Vereinbarung ist die Arbeitszeit auf 50% der tariflichen Arbeitszeit festgelegt, die Vergütung auf 50% des Grundgehalts. Die Klägerin nimmt ein Sabbatical und ist für diesen Zeitraum von der Arbeitsleistung freigestellt. Zum 31.3.2009 soll das Arbeitsverhältnis enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Während ihrer Freistellung bat die Klägerin um Aussetzung des Sabbaticals und bewarb sich mehrmals vergeblich um eine erneute Anstellung bei der Beklagten. Im April 2009 begehrte die Klägerin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vertraglichen Vereinbarung vom Oktober 2003 zum Ende März 2009 geendet hat bzw. aufgelöst wurde. Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG gab der Klägerin recht. Die Revision der Beklagten hiergegen blieb erfolglos.
Gründe:
Das Arbeitsverhältnis besteht zu den im Vertrag vom Oktober 2003 vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin fort.
Nach § 41 Satz 2 SGB VI gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen. Aus der später erfolgten Bitte der Klägerin auf Aussetzung des Sabbaticals und der in diesem Rahmen erwähnten Altersteilzeitvereinbarung ist keine Bestätigung der Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Sinne von § 41 Satz 2 SGB VI zu sehen. Ein Einverständnis mit der vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf März 2009 lässt sich hieraus nicht ableiten.
§ 41 Satz 2 SGB VI wird auch nicht durch die speziellere Regelung des § 8 Abs. 3 AltZG verdrängt, da die Klägerin zum vorgesehenen Beendigungszeitpunkt keinen Anspruch auf Rente nach Altersteilzeitarbeit hatte.
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- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
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