04.07.2017

Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei kartellrechtlichen Vorfragen i.S.v. § 87 Satz 2 GWB ("Schienenkartell")

Stellen sich in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht kartellrechtliche Vorfragen i.S.v. § 87 Satz 2 GWB und kann das Arbeitsgericht ohne Beantwortung dieser Vorfragen zu keiner Entscheidung des Rechtsstreits kommen, ist das Arbeitsgericht für die Entscheidung nicht (mehr) zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit liegt vielmehr bei den Kartellspruchkörpern der ordentlichen Gerichte.

BAG 29.6.2017, 8 AZR 198/15
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war Geschäftsführer bei dem klagenden Stahlhandelsunternehmen. Das Bundeskartellamt ordnete gegen das Unternehmen wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien Geldbußen i.H.v. 191 Mio. Euro an. Die Klägerin begehrte vom Beklagten u.a. Schadensersatz in Höhe der gezahlten Geldbußen.

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Auch das LAG hat durch Teilurteil die Klageanträge mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin vom Beklagten keinen Ersatz aufgrund kartellrechtlicher Wertungen verlangen kann.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BAG Erfolg.

Die Gründe:
Das LAG ist laut Vorgaben des § 87 Satz 2 GWB nicht zur Entscheidung der Sache zuständig, sondern die ordentlichen Gerichte. Das LAG hat zudem durch unzulässiges Teilurteil über die Klageanträge entschieden.

Es kann nicht anhand der Feststellungen des LAG abschließend beurteilt werden, ob der Rechtsstreit in der Sache ohne Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfragen entschieden werden kann.

Das Teilurteil war daher aufzuheben und zur Sache an das LAG zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Linkhinweis:
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BAG PM Nr.30/17 vom 29.6.2017
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