Kindergeld für Pflegekinder: Grenzgänger müssen die gleichen sozialen Vergünstigungen erhalten wie gebietsansässige Arbeitnehmer
EuGH v. 16.5.2024 - C-27/23
Der Sachverhalt:
Ein belgischer Arbeitnehmer arbeitet in Luxemburg und wohnt in Belgien. Als Grenzgänger unterliegt er der luxemburgischen Regelung über das Kindergeld und bezog es seit mehreren Jahren für ein in seinem Haushalt aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebrachtes Pflegekind.
2017 entzog ihm die Zukunftskasse Luxemburg die Bezugsberechtigung für dieses Kindergeld. Sie ist der Auffassung, dass Kindergeld nur für solche Kinder zu zahlen ist, die zu dem Grenzgänger in einem direkten Verwandtschaftsverhältnis (eheliche, uneheliche oder Adoptivkinder) stehen. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebrachte Pflegekinder, die in Luxemburg wohnen, haben hingegen Anspruch auf ein solches Kindergeld, das an die natürliche oder juristische Person gezahlt wird, die das Sorgerecht für sie innehat.
Der mit der Sache befasste luxemburgische Kassationsgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt Er möchte wissen, ob die Vorschriften des luxemburgischen Sozialgesetzbuchs durch die Anwendung unterschiedlicher Anspruchsvoraussetzungen je nachdem, ob der Arbeitnehmer gebietsansässig oder gebietsfremd ist, eine indirekte Diskriminierung darstellen.
Die Gründe:
Grenzgänger tragen im Hinblick darauf, dass sie Steuern und Sozialabgaben im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats bei. Deshalb müssen ihnen die Familienleistungen sowie die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen können wie inländischen Arbeitnehmern. Eine Regelung wie die streitgegenständliche führt zu einer Ungleichbehandlung und verstößt daher gegen das Unionsrecht.
Eine Regelung, nach der gebietsfremde Arbeitnehmer im Unterschied zu ansässigen eine soziale Vergünstigung für in ihrem Haushalt untergebrachte Pflegekinder - für die sie das Sorgerecht innehaben, die ihren gesetzlichen Wohnsitz bei ihnen haben und tatsächlich und dauerhaft bei ihnen wohnen - nicht erhalten können, stellt eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Unterbringung von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als dem Aufnahmemitgliedstaat des betreffenden Arbeitnehmers erlassen wurde, kann auf diese Feststellung keinen Einfluss haben.
Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob der Grenzgänger selbst für den Unterhalt des in seinem Haushalt untergebrachten Pflegekindes aufkommt, wenn diese Voraussetzung nicht ebenfalls auf einen gebietsansässigen Arbeitnehmer, bei dem ein Pflegekind untergebracht ist, angewendet wird.
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EuGH PM Nr. 85 vom 16.5.2024
Ein belgischer Arbeitnehmer arbeitet in Luxemburg und wohnt in Belgien. Als Grenzgänger unterliegt er der luxemburgischen Regelung über das Kindergeld und bezog es seit mehreren Jahren für ein in seinem Haushalt aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebrachtes Pflegekind.
2017 entzog ihm die Zukunftskasse Luxemburg die Bezugsberechtigung für dieses Kindergeld. Sie ist der Auffassung, dass Kindergeld nur für solche Kinder zu zahlen ist, die zu dem Grenzgänger in einem direkten Verwandtschaftsverhältnis (eheliche, uneheliche oder Adoptivkinder) stehen. Aufgrund gerichtlicher Entscheidung untergebrachte Pflegekinder, die in Luxemburg wohnen, haben hingegen Anspruch auf ein solches Kindergeld, das an die natürliche oder juristische Person gezahlt wird, die das Sorgerecht für sie innehat.
Der mit der Sache befasste luxemburgische Kassationsgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt Er möchte wissen, ob die Vorschriften des luxemburgischen Sozialgesetzbuchs durch die Anwendung unterschiedlicher Anspruchsvoraussetzungen je nachdem, ob der Arbeitnehmer gebietsansässig oder gebietsfremd ist, eine indirekte Diskriminierung darstellen.
Die Gründe:
Grenzgänger tragen im Hinblick darauf, dass sie Steuern und Sozialabgaben im Aufnahmemitgliedstaat aufgrund der dort von ihnen ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit entrichten, zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staats bei. Deshalb müssen ihnen die Familienleistungen sowie die sozialen und steuerlichen Vergünstigungen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen können wie inländischen Arbeitnehmern. Eine Regelung wie die streitgegenständliche führt zu einer Ungleichbehandlung und verstößt daher gegen das Unionsrecht.
Eine Regelung, nach der gebietsfremde Arbeitnehmer im Unterschied zu ansässigen eine soziale Vergünstigung für in ihrem Haushalt untergebrachte Pflegekinder - für die sie das Sorgerecht innehaben, die ihren gesetzlichen Wohnsitz bei ihnen haben und tatsächlich und dauerhaft bei ihnen wohnen - nicht erhalten können, stellt eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Der Umstand, dass die Entscheidung über die Unterbringung von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als dem Aufnahmemitgliedstaat des betreffenden Arbeitnehmers erlassen wurde, kann auf diese Feststellung keinen Einfluss haben.
Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob der Grenzgänger selbst für den Unterhalt des in seinem Haushalt untergebrachten Pflegekindes aufkommt, wenn diese Voraussetzung nicht ebenfalls auf einen gebietsansässigen Arbeitnehmer, bei dem ein Pflegekind untergebracht ist, angewendet wird.
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