10.01.2012

Klage eines Arbeitgeberverbands auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der CGZP-Tarifverträge ist unzulässig

Die Klage des Rechtsnachfolgers des Arbeitgeberverbands Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) auf Feststellung, dass sämtliche mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) seit dem 24.2.2003 abgeschlossenen Tarifverträge rechtswirksam seien, ist unzulässig. Es fehlt am erforderlichen Feststellungsinteresse, da sich die CGZP nicht der Rechtsunwirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge berühmt hat.

ArbG Berlin 28.11.2011, 55 Ca 5022/11
Der Sachverhalt:
Kläger im vorliegenden Verfahren ist der Rechtsnachfolger des AMP. Dieser hatte mit der hier beklagten CGZP Tarifverträge abgeschlossen. Die Mitgliedsunternehmen des AMP hatten sodann mit den beschäftigten Leiharbeitnehmern die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge auf das jeweilige Arbeitsverhältnis vereinbart, wodurch bei Wirksamkeit der Tarifverträge gem. § 9 Nr. 2 Halbs. 3, 4 AÜG eine Gleichstellung mit den von den Entleihern beschäftigten Arbeitnehmern (equal-pay) verhindert worden wäre.

Nachdem das BAG durch Beschluss vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) festgestellt hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist und daher keine Tarifverträge abschließen konnte, begehrte der klagende Arbeitgeberverband vorliegend die Feststellung, dass sämtliche seit dem 24.2.2003 mit der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge rechtswirksam seien. Das Arbeitsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung angegriffen werden.

Die Gründe:
Die Klage ist unzulässig, weil es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt. Dieses wäre nur gegeben, wenn die CGZP sich der Rechtsunwirksamkeit der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge berühmt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Wirksamkeit der Tarifverträge wird lediglich in der Arbeitsgerichtsbarkeit und von den Sozialversicherungsträgern in Abrede gestellt. Dies genügt für ein Feststellungsinteresse nicht.

Der Hintergrund:
Die vom Rechtsnachfolger des AMP begehrte gerichtliche Feststellung hätte sich gem. § 9 TVG auf die Rechtsverhältnisse der tarifgebundenen Verleiher und ihrer Leiharbeitnehmer erstreckt. Die Leiharbeitnehmer hätten daher dann nicht mehr geltend machen können, die CGZP-Tarifverträge seien nicht wirksam.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 3 vom 10.1.2012
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