Klage und Berufung können nicht wirksam per E-Mail und PDF eingelegt werden
Bayerisches LSG 24.2.2012, L 8 SO 9/12 B ERDie Antragstellerin hatte per E-Mail beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Sozialgericht lehnte den Antrag als formwirksam ab. Hiergegen legte die Antragstellerin - wiederum per E-Mail - Rechtsbeschwerde ein. Im Anhang der E-Mail befand sich die unterschriebene Beschwerdeschrift als PDF-Datei. Das LSG verwarf die Rechtsbeschwerde ebenfalls als formunwirksam.
Die Gründe:
Die E-Mail genügt nicht der gesetzlichen Schriftform. Das gleiche gilt für die PDF-Datei. Diese lag zwar in Schriftform vor, nachdem das Gericht sie ausgedruckt hatte. Im Interesse der Rechtssicherheit darf die Einhaltung der Schriftform aber nicht von einem Zutun des Empfängers abhängen. Des Weiteren ist wegen der spezifischen verwendeten E-Mail-Adresse der Antragstellerin nicht sicher, dass die Beschwerdeschrift auch wirklich von ihr stammt.
Der Hintergrund:
Das Bayerische LSG hat betont, dass im Interesse der Rechtssicherheit die Einhaltung von Formvorschriften nicht vom Verhalten des Gerichts abhängen dürfe (hier: Ausdruck der PDF-Datei). Das Gericht folgt damit nicht früheren Entscheidungen des BGH (Beschl. v. 15.7.2008 - X ZB 8/08) und des LSG Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 18.1.2011 - L 5 AS 433/10 B). Mit diesem Urteil hat es klargestellt, dass derzeit Klage, Berufung und andere Rechtsmittel rechtssicher nicht per E-Mail eingelegt werden können.
Für Rechtsmittel in der Sozialgerichtsbarkeit ist derzeit nur am BSG ein "elektronischer Briefkasten" eingerichtet, für den die spezielle Übertragungssoftware "EGVP" erforderlich ist. An vielen anderen Gerichten, so z.B. auch an den Bayerischen Sozialgerichten, laufen Testphasen. Bis diese abgeschlossen und der Elektronische Rechtsverkehr vollständig eingerichtet ist, bleibt der rechtssichere Zugang zu den Sozial- und Landessozialgerichten aber Brief und Fax vorbehalten.