Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie
ArbG Braunschweig v. 11.11.2024 - 7 Ca 171/24 u.a.
Der Sachverhalt:
Die größtenteils unter Inanspruchnahme von Zeit-Wertpapieren freigestellten Klägerinnen und Kläger stützen ihre Forderungen u.a. auf eine aus März 2023 stammende und von ihnen als rechtsverbindliche Zusage gewertete Mitteilung der Volkswagen AG, nach deren Inhalt die Leistungen aus dem Tarifabschluss im Jahr 2023 auch den außertariflich Beschäftigten bzw. Managementkreisen gewährt werden sollten. In Umsetzung dieser Mitteilung zahlte die Volkswagen AG den Klagparteien im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter. Im Februar 2024 informierte sie die Klageparteien darüber, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 1.5.2024 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei - so das Unternehmen - mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.
Nachdem die 7. Kammer des ArbG am 15.10.2024 die Klagen bereits in 23 Fällen abgewiesen hat, wurden nun in zwei weiteren Fällen die Klagen vollständig abgewiesen (7 Ca 171/24 und 7 Ca 177/24). In einem dritten Fall hatte die Klage hinsichtlich der Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 € Erfolg (7 Ca 236/24). Im Übrigen - hinsichtlich der geforderten Weitergabe einer Tariferhöhung - wurde auch diese Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Eine etwaige Zusage des Unternehmens hat für die Klagparteien keine Verbindlichkeit erlangt. Die Vertragsverhältnisse dieser Klägerinnen und Kläger erfordern für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen und damit auch für die Wirksamkeit der streitigen Zusage die Einhaltung der Schriftform. Diesen Schriftformanforderungen genügte die Mitteilung der Volkswagen AG aus März 2023 jedoch nicht.
Die abweichende Entscheidung in dem dritten Fall begründet sich mit einer anderen Ausgestaltung des Arbeitsvertrags des betroffenen Klägers, so dass in diesem Fall eine rechtsverbindliche Zusage der Volkswagen AG aus März 2023 vorliegt. Die Zusage auf Gewährung einer Tariflohnerhöhung ab dem 1.5.2024 ist durch eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat Anfang Februar 2024 rechtswirksam rückgängig gemacht worden. In die zu Ende Januar 2024 bereits fällige Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie hat die Vereinbarung hingegen nicht mehr eingreifen können.
In einem ähnlich gelagerten Fall gegen die Volkswagen Bank GmbH wurde die Klage am 6.11.2024 von der 1. Kammer des ArbG Braunschweig vollständig abgewiesen.
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ArbG Braunschweig PM vom 11.11.2024
Die größtenteils unter Inanspruchnahme von Zeit-Wertpapieren freigestellten Klägerinnen und Kläger stützen ihre Forderungen u.a. auf eine aus März 2023 stammende und von ihnen als rechtsverbindliche Zusage gewertete Mitteilung der Volkswagen AG, nach deren Inhalt die Leistungen aus dem Tarifabschluss im Jahr 2023 auch den außertariflich Beschäftigten bzw. Managementkreisen gewährt werden sollten. In Umsetzung dieser Mitteilung zahlte die Volkswagen AG den Klagparteien im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter. Im Februar 2024 informierte sie die Klageparteien darüber, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 1.5.2024 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei - so das Unternehmen - mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.
Nachdem die 7. Kammer des ArbG am 15.10.2024 die Klagen bereits in 23 Fällen abgewiesen hat, wurden nun in zwei weiteren Fällen die Klagen vollständig abgewiesen (7 Ca 171/24 und 7 Ca 177/24). In einem dritten Fall hatte die Klage hinsichtlich der Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 € Erfolg (7 Ca 236/24). Im Übrigen - hinsichtlich der geforderten Weitergabe einer Tariferhöhung - wurde auch diese Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Eine etwaige Zusage des Unternehmens hat für die Klagparteien keine Verbindlichkeit erlangt. Die Vertragsverhältnisse dieser Klägerinnen und Kläger erfordern für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen und damit auch für die Wirksamkeit der streitigen Zusage die Einhaltung der Schriftform. Diesen Schriftformanforderungen genügte die Mitteilung der Volkswagen AG aus März 2023 jedoch nicht.
Die abweichende Entscheidung in dem dritten Fall begründet sich mit einer anderen Ausgestaltung des Arbeitsvertrags des betroffenen Klägers, so dass in diesem Fall eine rechtsverbindliche Zusage der Volkswagen AG aus März 2023 vorliegt. Die Zusage auf Gewährung einer Tariflohnerhöhung ab dem 1.5.2024 ist durch eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat Anfang Februar 2024 rechtswirksam rückgängig gemacht worden. In die zu Ende Januar 2024 bereits fällige Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie hat die Vereinbarung hingegen nicht mehr eingreifen können.
In einem ähnlich gelagerten Fall gegen die Volkswagen Bank GmbH wurde die Klage am 6.11.2024 von der 1. Kammer des ArbG Braunschweig vollständig abgewiesen.
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