Klarstellung des Bundesarbeitsministerium: Mindestlohn gilt nicht für Amateursportler
Ehrenamtliche Trainer und Platzwarte dürfen demgegenüber nicht länger als Mini-Jobber angemeldet sein, falls sie weniger als 8,50 Euro pro Stunde erhalten sollen. Man sei sich darüber einig, dass die Zahl der Mini-Jobs im ehrenamtlichen Bereich bei anderen Tätigkeiten wie etwa Übungsleiter und Platzwarte reduziert werden solle, etwa durch die Nutzung von Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz, so die Ministerin. Gleiches soll etwa auch für ehrenamtliche Hüttenwarte von Wanderhütten gelten. Auch sie fallen daher nur dann nicht unter das Mindestlohngesetz, wenn sie nicht als Mini-Jobber angemeldet sind.
Mini-Jobber gleich Arbeitnehmer
Hintergrund dieser Auslegungsregel ist, dass eine Anmeldung zum Mini-Job regelmäßig mit der Arbeitnehmereigenschaft verbunden ist. Da alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, gilt dies folglich auch Mini-Jobber.
Klarstellung bereits im Gesetzgebungsverfahren
Nahles hat betont, dass bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Mindestlohngesetz Einigkeit darüber bestanden hat, dass Vertragsamateure nicht hiervon erfasst werden sollen. Das zeitliche und persönliche Engagement dieser Sportler zeige, dass nicht die finanzielle Gegenleistung, sondern die Förderung des Vereinszwecks und der Spaß am Sport im Vordergrund stünden. Somit ist davon auszugehen, dass es sich trotz Mini-Jobs nicht um ein Arbeitnehmerverhältnis handelt und der Mindestlohn keine Anwendung findet.
In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 2.7.2014 heißt es hierzu wörtlich:
"Die Koalitionsfraktionen seien mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fielen. Von einer ehrenamtlichen Tätigkeit i.S.v. § 22 Absatz 3 MiLoG sei immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liege diese Voraussetzung vor, seien auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich.
Auch Amateur- und Vertragssportler fielen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stünde."
Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des BMAS veröffentlichte Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 2.7.2014 im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).