22.03.2012

Kommission will Rechte von ins Ausland entsandten Arbeitnehmern stärken

Die EU-Kommission will die Arbeitsbedingungen entsandter Arbeitnehmer verbessern. Zu diesem Zweck hat sie am 21.3.2012 eine Richtlinie vorgeschlagen, die die Durchsetzung der Entsenderichtlinie von 1996 verbessern soll. Konkret geht es darum, die Nichteinhaltung der Mindestarbeitsbedingungen - z.B. bei Bezahlung oder Urlaub - effektiver zu verhindern. Vor allem im Baugewerbe würden Arbeitnehmer häufig daran gehindert, ihre vollen Rechte in Anspruch zu nehmen, so die Kommission.

Die wesentlichen Ziele der Durchsetzungsrichtlinie im Überblick:
  • bessere Information von Arbeitnehmern und Unternehmen über ihre Rechte und Pflichten,
  • klarere Regeln für die Zusammenarbeit nationaler Behörden, die für die Entsendung zuständig sind,
  • bessere Überwachung des Vorliegens einer Entsendung, um die Ausbreitung von Briefkasten-Firmen zu unterbinden, die die Entsendung zur Umgehung von Beschäftigungsvorschriften nutzen,
  • Festlegung des Umfangs und der Zuständigkeiten der relevanten nationalen Behörden im Hinblick auf die Überwachung und
  • bessere Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte, u.a. durch die Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Löhne und Gehälter entsandter Arbeitnehmer im Baugewerbe, und verbesserte Bearbeitung von Beschwerden.

Außerdem neue Verordnung zum Streikrecht geplant
Die Kommission hat außerdem eine Verordnung ("Monti-II-VO") vorgeschlagen, die deutlich machen soll, dass Arbeitnehmerrechte und das Streikrecht auf einer Stufe mit der Dienstleistungsfreiheit stehen.

Auslöser dieser Initiative waren die EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen "Viking Line" und "Laval". Diese haben eine Debatte darüber ausgelöst, in welchem Umfang Gewerkschaften in grenzüberschreitenden Situationen, in denen Entsendungen oder die Standortverlagerung von Unternehmen eine Rolle spielen, in der Lage sind, die Rechte der Arbeitnehmer zu verteidigen. Die Urteile wurden von einigen so interpretiert, dass wirtschaftliche Freiheiten Vorrang vor sozialen Rechten und insbesondere dem Streikrecht hätten. Die neue Verordnung soll klarstellen, dass dies nicht der Fall ist.

Der Hintergrund:
In der Entsenderichtlinie von 1996 sind Mindestarbeitsbedingungen festgelegt, die der Dienstleistungserbringer während der Dauer der Entsendung im Aufnahmeland einzuhalten hat. Damit soll einerseits die Entsendung von Arbeitnehmern erleichtert und andererseits ein fairer Wettbewerb sowie angemessener Schutz für entsandte Arbeitnehmer gewährleistet werden. Dazu zählen die geltenden Bestimmungen für Mindestentgeltsätze, Mindesturlaub, Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

In der Praxis werden diese Mindestarbeitsbedingungen nach Einschätzung der Kommission häufig falsch verstanden oder nicht durchgesetzt. Die Möglichkeit der Entsendung kann zudem von Unternehmen missbraucht werden, die sich künstlich im Ausland niederlassen, nur um von einem niedrigeren Arbeitsschutzniveau und geringeren Sozialversicherungsbeiträgen zu profitieren. Die neue Durchführungsrichtlinie soll vor diesem Hintergrund dafür sorgen, dass die Entsenderichtlinie von 1996 vor Ort wirksamer angewendet wird.

Linkhinweise:

Die Vorschläge sind auf den Webseiten der Kommission veröffentlicht.

  • Um direkt zu dem Vorschlag für eine "Richtlinie zur Durchsetzung der Richtlinie/96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen" zu kommen, klicken Sie bitte hier
  • Den Vorschlag für eine "Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit" finden Sie hier.
EU-Kommission PM vom 21.3.2012
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