09.10.2020

Konzernbetriebsratssitzung laut ArbG Berlin derzeit als Präsenzsitzung zulässig

Das ArbG Berlin hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass einem Konzernbetriebsrat die Durchführung einer Konzernbetriebsratssitzung als Präsenzsitzung nicht verboten werden kann.

ArbG Berlin v. 7.10.2020 - 7 BVGa 12816/20
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen, das deutschlandweit Rehabilitationskliniken betreibt, hat ggü. sämtlichen Beschäftigten einstweilen einrichtungsübergreifende dienstliche Treffen und Zusammenkünfte untersagt und sich auf dieses Verbot auch betreffend eine geplante mehrtägige Präsenzsitzung des Konzernbetriebsrates mit erforderlicher Anreise der Betriebsratsmitglieder berufen. Die Arbeitgeberin hält eine solche Präsenzsitzung im Hinblick auf die derzeitige Covid-19-Pandemie für nicht vertretbar. Der Konzernbetriebsrat hat sich gegen die Untersagung gewandt und geltend gemacht, alle geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz würden eingehalten.

Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die Durchführung der Präsenzsitzung zulässig ist. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum LAG Berlin-Brandenburg gegeben.

Die Gründe:
Für ein solches Verbot gibt es keine gesetzliche Grundlage. Nach dem BetrVG entscheidet der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung, den Sitzungsort und damit auch über die Frage, ob eine Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall kann der Konzernbetriebsrat darüber hinaus schon deshalb nicht auf eine nach der Neuregelung des § 129 BetrVG mögliche Sitzung in Form einer Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil geheim durchzuführende Wahlen anstehen. Diese sind im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz rechtlich nicht möglich.

Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ist die Durchführung der Sitzung zulässig, wobei die Beachtung und Einhaltung der Verordnung in erster Linie im Verantwortungsbereich des Konzernbetriebsrates selbst und seiner Vorsitzenden liegt. Die trotz zu erwartender Beachtung der Verhaltensvorgaben verbleibende Risikosteigerung berechtigt die Arbeitgeberin nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung.
LAG Berlin PM Nr. 30 vom 8.10.2020
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