Kötter verliert Unterlassungsklage gegen ver.di: Behauptungen zulässig
ArbG Düsseldorf v. 6.4.2020 - 14 Ca 5677/19
Der Sachverhalt:
Ein Unternehmen der Kötter-Gruppe, die "Kötter Aviation Security Flughafen Düsseldorf", und deren geschäftsführender Direktor hatten Klage gegen die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und einen ihrer Gewerkschaftssekretäre erhoben. Die Kläger verlangten die Unterlassung von Behauptungen für die Zukunft, die in zwei Flugblättern der Gewerkschaft aus Februar und März vergangenen Jahres aufgestellt worden waren. Darin hieß es, dass die Kläger versucht hätten, Mitarbeiter von der Teilnahme an einem für den 10.1.2019 organisierten Streiktag abzuhalten. Zudem hätten sie den Betriebsrat des Unternehmens über die Anzahl der Krankheitstage eines Mitarbeiters belogen, um die Entfristung seines Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Die Kläger wiesen diese Vorwürfe zurück.
Das ArbG hat die Anträge der Kläger zurückgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Kläger können Berufung beim LAG Düsseldorf einlegen.
Die Gründe:
Es ist zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz der Koalitionsfreiheit der Beklagten andererseits eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Äußerung der Beklagten, dass die Bemühungen einer Mitarbeiterin, Kollegen von der Teilnahme an einem Streik abzuhalten, von den Klägern organsiert waren, ist zwar möglicherweise nicht richtig gewesen. Aus dem Inhalt der Flugblätter ist jedoch hinreichend deutlich geworden, dass die Beklagten insoweit eine persönliche Einschätzung abgegeben haben, die als Meinungsäußerung im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen zulässig ist.
Entsprechendes gilt für den erhobenen Vorwurf der Lüge über den Umfang von Krankheitstagen eines Kollegen gegenüber dem Betriebsrat. Richtig ist, dass der Betriebsrat von Klägerseite fehlerhaft informiert wurde. Richtig ist auch, dass der Arbeitgeberin eine fehlerhafte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag, die laut Klägerseite zu diesem Fehler führte. Im Rahmen tariflicher Auseinandersetzungen ist es zulässig, wenn die Beklagten in Flugblättern ihre Einschätzung zum Ausdruck bringen, dass sie von einer vorsätzlichen Vorgehensweise der Kläger ausgehen.
ArbG Düsseldorf PM Nr. 13 vom 6.4.2020
Ein Unternehmen der Kötter-Gruppe, die "Kötter Aviation Security Flughafen Düsseldorf", und deren geschäftsführender Direktor hatten Klage gegen die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und einen ihrer Gewerkschaftssekretäre erhoben. Die Kläger verlangten die Unterlassung von Behauptungen für die Zukunft, die in zwei Flugblättern der Gewerkschaft aus Februar und März vergangenen Jahres aufgestellt worden waren. Darin hieß es, dass die Kläger versucht hätten, Mitarbeiter von der Teilnahme an einem für den 10.1.2019 organisierten Streiktag abzuhalten. Zudem hätten sie den Betriebsrat des Unternehmens über die Anzahl der Krankheitstage eines Mitarbeiters belogen, um die Entfristung seines Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Die Kläger wiesen diese Vorwürfe zurück.
Das ArbG hat die Anträge der Kläger zurückgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Kläger können Berufung beim LAG Düsseldorf einlegen.
Die Gründe:
Es ist zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz der Koalitionsfreiheit der Beklagten andererseits eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Äußerung der Beklagten, dass die Bemühungen einer Mitarbeiterin, Kollegen von der Teilnahme an einem Streik abzuhalten, von den Klägern organsiert waren, ist zwar möglicherweise nicht richtig gewesen. Aus dem Inhalt der Flugblätter ist jedoch hinreichend deutlich geworden, dass die Beklagten insoweit eine persönliche Einschätzung abgegeben haben, die als Meinungsäußerung im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen zulässig ist.
Entsprechendes gilt für den erhobenen Vorwurf der Lüge über den Umfang von Krankheitstagen eines Kollegen gegenüber dem Betriebsrat. Richtig ist, dass der Betriebsrat von Klägerseite fehlerhaft informiert wurde. Richtig ist auch, dass der Arbeitgeberin eine fehlerhafte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag, die laut Klägerseite zu diesem Fehler führte. Im Rahmen tariflicher Auseinandersetzungen ist es zulässig, wenn die Beklagten in Flugblättern ihre Einschätzung zum Ausdruck bringen, dass sie von einer vorsätzlichen Vorgehensweise der Kläger ausgehen.