31.08.2020

Krankenkasse muss Fahrtkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung bezahlen

Die stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben gehört zur medizinischen Rehabilitation. Da es sich um eine medizinische Maßnahme handelt, muss diese dann auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort erstatten. Der Erstattungsbetrag orientiert sich dabei an dem günstigsten Tarif mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

SG Dresden v. 17.6.2020 - S 18 KR 967/19
Der Sachverhalt:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird mit der stufenweisen Wiedereingliederung insbesondere nach langer Krankheit die Möglichkeit gegeben, wieder voll berufsfähig zu werden. Dabei wird ihre Belastung am bisherigen Arbeitsplatz stundenweise gesteigert. Je nachdem, ob die Maßnahme im Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitation steht, erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dieser Zeit Krankengeld durch die Krankenkasse oder Übergangsgeld durch die Rentenversicherung.

In diesem Fall fuhr der Kläger an zehn Tagen von seinem Wohnort in Coswig zu seinem Arbeitgeber in Dresden. Seine Klage war erfolgreich. Das SG verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung von 85 € Fahrtkosten.

Die Gründe:
Die stufenweise Wiedereingliederung an sich ist bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, auch wenn es z.B. nicht um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung geht. Zur Rehabilitation gehören auch die Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Es geht - wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch - um die vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten. Bei medizinischer Rehabilitation sieht das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor.
DAV PM Nr. 17 vom 27.8.2020
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