Kündigung: Ausgleichsansprüche des Arbeitgebers bei Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers?
LAG Nürnberg v. 19.5.2021 - 4 Sa 423/20
Der Sachverhalt:
Nach einer sofortigen Kündigung stritten die Parteien noch um etwaige Ausgleichsansprüche des Arbeitgebers aufgrund von Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers, wobei streitig war, wie zu bewerten sei, dass der Kläger seine Arbeitszeit frei einteilen konnte.
Das ArbG wies die Widerklage des Arbeitgebers ab. Das LAG schloss sich dem an und wies auch die Berufung des Arbeitgebers zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Dem Arbeitgeber steht kein Ausgleichsanspruch für eventuell vorhandene Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu.
Ein Anspruch auf Ausgleich von Minusstunden beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus (zuletzt etwa BAG v. 21.3.2012 - 5 AZR 670/11). Schon dies ist nicht erkennbar. Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wurde hier weder behauptet noch eine solche vorgelegt oder unter Beweis gestellt.
Es kann dabei i.Ü. auch dahinstehen, ob der Kläger seine Arbeitszeit tatsächlich völlig frei einteilen konnte. Selbst wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung selbstständig und ohne arbeitgeberseitige Weisungen einteilen und erbringen kann, ist der Arbeitgeber zum Abzug von Minusstunden nur berechtigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, vor seinem Ausscheiden einen Ausgleich der Stunden herbeizuführen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Er hat dem Kläger damit die Möglichkeit genommen, für einen entsprechenden Ausgleich seines Kontos zu sorgen. Dies geht zu seinen Lasten.
Justiz Bayern online
Nach einer sofortigen Kündigung stritten die Parteien noch um etwaige Ausgleichsansprüche des Arbeitgebers aufgrund von Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers, wobei streitig war, wie zu bewerten sei, dass der Kläger seine Arbeitszeit frei einteilen konnte.
Das ArbG wies die Widerklage des Arbeitgebers ab. Das LAG schloss sich dem an und wies auch die Berufung des Arbeitgebers zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Dem Arbeitgeber steht kein Ausgleichsanspruch für eventuell vorhandene Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu.
Ein Anspruch auf Ausgleich von Minusstunden beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus (zuletzt etwa BAG v. 21.3.2012 - 5 AZR 670/11). Schon dies ist nicht erkennbar. Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wurde hier weder behauptet noch eine solche vorgelegt oder unter Beweis gestellt.
Es kann dabei i.Ü. auch dahinstehen, ob der Kläger seine Arbeitszeit tatsächlich völlig frei einteilen konnte. Selbst wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung selbstständig und ohne arbeitgeberseitige Weisungen einteilen und erbringen kann, ist der Arbeitgeber zum Abzug von Minusstunden nur berechtigt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, vor seinem Ausscheiden einen Ausgleich der Stunden herbeizuführen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Er hat dem Kläger damit die Möglichkeit genommen, für einen entsprechenden Ausgleich seines Kontos zu sorgen. Dies geht zu seinen Lasten.