Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden bei der Egetürk GmbH & Co. KG unwirksam
ArbG Köln v. 4.9.2020 - 19 Ca 1827/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit dem Jahr 1993 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, die einen Fleischverarbeitungsbetrieb mit ca. 180 Mitarbeitern in Köln betreibt. Seit dem Jahr 2018 ist die Klägerin dort Betriebsratsvorsitzende.
Die Arbeitgeberin stützte die erste fristlose Kündigung aus März 2020, der der Betriebsrat zugestimmt hatte, darauf, dass sich die Klägerin einen Betriebsratssitz erschlichen habe. So habe sie als Mitglied des Wahlvorstands den Arbeitgeber und die Belegschaft darüber getäuscht, dass das Minderheitengeschlecht jedenfalls mit einem Sitz im Betriebsrat vertreten sein müsse. Von den wahlberechtigten Arbeitnehmern waren 155 Männer und zehn Frauen. Tatsächlich sieht § 15 Abs. 2 BetrVG lediglich vor, dass das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss. Das kann nach Verhältniswahlgrundsätzen dazu führen, dass das Minderheitengeschlecht nicht im Betriebsrat vertreten ist.
Die hiermit begründete Kündigung ist nach Auffassung des ArbG unwirksam. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Arbeitgeberin hat nicht nachweisen können, dass die Klägerin bewusst eine falsche Information verbreitet hat. Die gesetzliche Regelung ist insbesondere für einen Laien kaum verständlich und es gibt keine Hinweise darauf, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass ihre Auffassung falsch ist.
Die weitere Kündigung aus Mai 2020 ist bereits wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dem Anhörungsschreiben ist nicht konkret zu entnehmen, welches weitere Fehlverhalten der Klägerin vorgeworfen wird.
ArbG Köln PM vom 16.9.2020
Die Klägerin ist seit dem Jahr 1993 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, die einen Fleischverarbeitungsbetrieb mit ca. 180 Mitarbeitern in Köln betreibt. Seit dem Jahr 2018 ist die Klägerin dort Betriebsratsvorsitzende.
Die Arbeitgeberin stützte die erste fristlose Kündigung aus März 2020, der der Betriebsrat zugestimmt hatte, darauf, dass sich die Klägerin einen Betriebsratssitz erschlichen habe. So habe sie als Mitglied des Wahlvorstands den Arbeitgeber und die Belegschaft darüber getäuscht, dass das Minderheitengeschlecht jedenfalls mit einem Sitz im Betriebsrat vertreten sein müsse. Von den wahlberechtigten Arbeitnehmern waren 155 Männer und zehn Frauen. Tatsächlich sieht § 15 Abs. 2 BetrVG lediglich vor, dass das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss. Das kann nach Verhältniswahlgrundsätzen dazu führen, dass das Minderheitengeschlecht nicht im Betriebsrat vertreten ist.
Die hiermit begründete Kündigung ist nach Auffassung des ArbG unwirksam. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Arbeitgeberin hat nicht nachweisen können, dass die Klägerin bewusst eine falsche Information verbreitet hat. Die gesetzliche Regelung ist insbesondere für einen Laien kaum verständlich und es gibt keine Hinweise darauf, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass ihre Auffassung falsch ist.
Die weitere Kündigung aus Mai 2020 ist bereits wegen einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dem Anhörungsschreiben ist nicht konkret zu entnehmen, welches weitere Fehlverhalten der Klägerin vorgeworfen wird.