Kündigung des Künstlerischen Leiters der Staatlichen Ballettschule unwirksam
ArbG Berlin v. 28.10.2020 - 60 Ca 4073/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Leiters der Staatlichen Ballettschule in Berlin. Das beklagte Land Berlin erklärte gegenüber dem Kläger am 8.6.2020 die außerordentliche Kündigung sowie hilfsweise die ordentliche fristgemäße Kündigung. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Das ArbG gab der Klage statt und verurteilte das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Gegen das Urteil kann Berufung an das LAG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Gründe:
Die außerordentliche Kündigung des Leiters der Staatlichen Ballettschule vom 8.6.2020 ist bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gem. § 626 Absatz 2 BGB erklärt worden ist. Danach kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden. Dies ist hier nicht geschehen.
Die hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung vom 8.6.2020 ist unwirksam, weil gem. § 34 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers fällt unter diese Regelung. Da die Kündigung unwirksam ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
ArbG Berlin PM vom 28.10.2020
Der Kläger war Leiters der Staatlichen Ballettschule in Berlin. Das beklagte Land Berlin erklärte gegenüber dem Kläger am 8.6.2020 die außerordentliche Kündigung sowie hilfsweise die ordentliche fristgemäße Kündigung. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
Das ArbG gab der Klage statt und verurteilte das beklagte Land zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Gegen das Urteil kann Berufung an das LAG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Gründe:
Die außerordentliche Kündigung des Leiters der Staatlichen Ballettschule vom 8.6.2020 ist bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gem. § 626 Absatz 2 BGB erklärt worden ist. Danach kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden. Dies ist hier nicht geschehen.
Die hilfsweise erklärte ordentliche fristgemäße Kündigung vom 8.6.2020 ist unwirksam, weil gem. § 34 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers fällt unter diese Regelung. Da die Kündigung unwirksam ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.