Kündigung des Mitarbeiters eines Kreditinstituts trotz pflichtwidriger Bewilligung von Krediten unwirksam
LAG Düsseldorf v. 11.12.2020 - 6 Sa 420/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit dem Jahre 1993 bei der Beklagten, einem Kreditinstitut, beschäftigt. Er war seit 2014 Teamleiter Wohnbaufinanzierungen und wurde im Juli 2019 Leiter der Abteilung Wohnbaufinanzierungen. Aufgrund tariflicher Regelungen ist das Arbeitsverhältnis mit dem Klägerordentlich unkündbar. Im Rahmen von Immobilienfinanzierungen arbeitete das Kreditinstitut mit sog. Tippgebern zusammen. Ein Immobilienberater P des Kreditinstitutes hatte mit einem Tippgeber kollusiv zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt. Dies führte in erheblichem Umfang zu Wohnungsbaufinanzierungen mit Kreditnehmern unterdurchschnittlicher Bonität. U.a. waren Eigenkapitalbestandteile nicht vorhanden und dem Kreditinstitut gefälschte Kontoauszüge vorgelegt worden. Der Kläger dieses Verfahrens war der Vorgesetzte von P.
Das Kreditinstitut kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im September 2019 fristlos. Es wirft dem Kläger vor, seine Aufsichtspflichten ggü. P verletzt zu haben. Der Kläger habe selbst Teile der o.g. Kredite pflichtwidrig bewilligt. Außerdem habe er ggü. dem Vorstand Kreditbewilligungen zu Unrecht befürwortet. Der Kläger bestreitet ein eigenes Fehlverhalten. Er habe insbesondere die Kredite in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ordnungsgemäß geprüft.
Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Es liegen zwar erhebliche Pflichtverletzung des Klägers vor. Er hat, soweit er die genannten Immobilienkredite in seinem eigenen Kompetenzbereich bewilligt hat, elementare Schlüssigkeitsprüfungen im Hinblick auf das Eigenkapital und die Bonität der Kunden unterlassen.
Gleichwohl fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus, weil dieser außerordentlich unkündbar ist. Als milderes Mittel hätte eine ordentliche Kündigung ausgereicht, die aber tarifvertraglich ausgeschlossen ist. Ausschlaggebend dafür, dass die Interessenabwägung zu Ungunsten der Beklagten ausfällt, ist zunächst die beanstandungsfreie über 25jährige Tätigkeit des Klägers. Hinzu kommt, dass ähnliche Kreditbewilligungen selbst auf Vorstandsebene erfolgt sind, ohne dass die Fehlerhaftigkeit auffiel. Die Beklagte ist zudem bewusst ein erhöhtes Risiko eingegangen. So hatte sie - auch wenn nicht vorgeschrieben - auf eine zweite Votierung verzichtet und vor der Kreditvergabe keine Begutachtung der Immobilien vorgenommen.
LAG Düsseldorf PM Nr. 39 vom 11.12.2020
Der Kläger war seit dem Jahre 1993 bei der Beklagten, einem Kreditinstitut, beschäftigt. Er war seit 2014 Teamleiter Wohnbaufinanzierungen und wurde im Juli 2019 Leiter der Abteilung Wohnbaufinanzierungen. Aufgrund tariflicher Regelungen ist das Arbeitsverhältnis mit dem Klägerordentlich unkündbar. Im Rahmen von Immobilienfinanzierungen arbeitete das Kreditinstitut mit sog. Tippgebern zusammen. Ein Immobilienberater P des Kreditinstitutes hatte mit einem Tippgeber kollusiv zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt. Dies führte in erheblichem Umfang zu Wohnungsbaufinanzierungen mit Kreditnehmern unterdurchschnittlicher Bonität. U.a. waren Eigenkapitalbestandteile nicht vorhanden und dem Kreditinstitut gefälschte Kontoauszüge vorgelegt worden. Der Kläger dieses Verfahrens war der Vorgesetzte von P.
Das Kreditinstitut kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im September 2019 fristlos. Es wirft dem Kläger vor, seine Aufsichtspflichten ggü. P verletzt zu haben. Der Kläger habe selbst Teile der o.g. Kredite pflichtwidrig bewilligt. Außerdem habe er ggü. dem Vorstand Kreditbewilligungen zu Unrecht befürwortet. Der Kläger bestreitet ein eigenes Fehlverhalten. Er habe insbesondere die Kredite in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ordnungsgemäß geprüft.
Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage des Klägers statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Es liegen zwar erhebliche Pflichtverletzung des Klägers vor. Er hat, soweit er die genannten Immobilienkredite in seinem eigenen Kompetenzbereich bewilligt hat, elementare Schlüssigkeitsprüfungen im Hinblick auf das Eigenkapital und die Bonität der Kunden unterlassen.
Gleichwohl fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus, weil dieser außerordentlich unkündbar ist. Als milderes Mittel hätte eine ordentliche Kündigung ausgereicht, die aber tarifvertraglich ausgeschlossen ist. Ausschlaggebend dafür, dass die Interessenabwägung zu Ungunsten der Beklagten ausfällt, ist zunächst die beanstandungsfreie über 25jährige Tätigkeit des Klägers. Hinzu kommt, dass ähnliche Kreditbewilligungen selbst auf Vorstandsebene erfolgt sind, ohne dass die Fehlerhaftigkeit auffiel. Die Beklagte ist zudem bewusst ein erhöhtes Risiko eingegangen. So hatte sie - auch wenn nicht vorgeschrieben - auf eine zweite Votierung verzichtet und vor der Kreditvergabe keine Begutachtung der Immobilien vorgenommen.