Kündigung eines Bank-Mitarbeiters auf Druck der New Yorker Finanzaufsicht kann unwirksam sein
Hessisches LAG 13.7.2016, 18 Sa 1498/15Der Kläger ist in einer Hamburger Filiale der beklagten Commerzbank beschäftigt. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit ihm gekündigt, nachdem die New Yorker Finanzaufsichtsbehörde (NYDFS) seine Entlassung gefordert hatte. Im Rahmen einer Vergleichsverpflichtung (Consent Order) hatte sich die Bank bereit erklärt, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Der Forderung der NYDFS lag der Vorwurf zugrunde, dass insbesondere Mitarbeiter der Hamburger Filiale der Beklagten Zahlungen verschleiert hätten. Bei deren Ausführung über die New Yorker Niederlassung der Bank habe daher nicht kontrolliert werden können, ob die US-amerikanischen Vorschriften zum Iran-Embargo eingehalten worden seien. Die Aufsichtsbehörde hatte neben einer hohen Strafzahlung deshalb auch die Entlassung mehrerer Angestellter der Commerzbank in Deutschland verlangt. Damit habe sie Sanktionen gegen einzelne Personen zur Abschreckung durchsetzen wollen, wie sie dies auch bei Aufsichtsmaßnahmen in den USA forderte.
Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Kündigung und beantragte außerdem, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen. Das Arbeitsgericht gab dem Kündigungsschutzantrag statt und wies den Weiterbeschäftigungsantrag ab. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten keinen Erfolg. Das LAG ließ allerdings die Revision zum BAG zu.
Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht wirksam gekündigt. Dabei kann offenbleiben, unter welchen Bedingungen sich eine Bank wegen einer solchen Sanktion darauf berufen kann, ein Arbeitsverhältnis beenden zu müssen, das dem deutschen Recht untersteht. Die Verpflichtung der Commerzbank nach der Consent Order stand jedenfalls ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass eine Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden kann.
Die Kündigung war nach deutschem Arbeitsrecht nicht gerechtfertigt. Die bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für eine Druckkündigung sind nicht erfüllt, wenn eine Aufsichtsmaßnahme eine Bestrafung bezweckt, die der Arbeitgeber umsetzen muss.
Die Anschlussberufung des Klägers war allerdings ebenfalls zurückzuweisen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen. Sie hatte gegenüber der Finanzaufsichtsbehörde vertraglich zugesagt, den Kläger in bestimmten Bereichen nicht mehr einzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis - wegen einer gerichtlichen Entscheidung - fortbestehen sollte. Einen anderen Arbeitsplatz muss sie dem Kläger vorübergehend nicht zuweisen.